Die Wettbewerbszentrale erhält vermehrt Beschwerden über Verstöße gegen die Pfandpflicht von Getränken. Dies hat Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale heute in einer Pressemitteilung
der Wettbewerbszentrale festgestellt.
Pfandpflichtig sind grundsätzlich alle nicht ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen mit einem Volumen von 0,1 Liter bis 3,0 Liter. Die Höhe des Pflichtpfands beträgt einheitlich 25 Cent. Diese Bestimmungen gelten seit dem 28. Mai 2005.
Die Pfandpflicht für Einwegverpackungen von Massengetränken wie Bier, Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränke wird ab 1. Mai 2006 auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke (insb. sogenannte Alkopops) ausgedehnt.
Pfandfrei bleiben Frucht- und Gemüsesäfte, Milch und Wein sowie ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen (Kartonverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel).
Die Pfandpflicht gilt für sämtliche Vertriebsstufen und damit auch für den Vertrieb durch den Hersteller. Verstöße gegen die Pfandpflicht verschaffen den Herstellern und Händlern deutliche Kostenvorteile und verzerren so den Markt.
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