Die Wettbewerbszentrale hat jüngst eine Werbung für Sportgetränke als wettbewerbswidrig beanstandet: Das betreffende Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Sportgetränke als „HEALTHY“ beworben. Zusätzlich gab es an, dass es die Mission des Herstellers sei, die gesündesten Hydrationsprodukte auf dem Planeten zu schaffen.
„Healthy“ als gesundheitsbezogene Angabe
Die Verwendung von englischsprachigen Begriffen wie „Healthy“ (zu deutsch: „gesund“) bewirbt in Bezug auf Lebensmittel allgemeine, nichtspezifische Vorteile der angebotenen Produkte für die Gesundheit im Allgemeinen. Solche Angaben sind jedoch nur zulässig, wenn ihnen eine nach der Health Claims Verordnung erlaubte, spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Derartige Angaben fehlten jedoch im Rahmen der Werbung für die im konkreten Fall angebotenen Produkte.
Nach Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale verpflichtete sich das Unternehmen diese Art der Werbung zu unterlassen.
Zu den Hintergründen
Insbesondere im Bereich Sport/Fitness werden gesundheitsbezogene Angaben im Rahmen des Vertriebs von Lebensmitteln gerne zu Werbezwecken genutzt. Da bei dem angesprochenen Adressatenkreis in vielen Fällen ein gesteigertes Gesundheitsbewusstsein vorherrscht, wirken sich derartige Werbeaussagen entsprechen positiv auf den Vertrieb der beworbenen Produkte aus. Die nationalen und europarechtlichen Bestimmungen zu Werbemaßnahmen beim Vertrieb von Lebensmitteln sind allerdings komplex. Dies gilt insbesondere für die Verwendung von Werbeaussagen, welche sich auf Vorteile für die Gesundheit und/oder Leistungsfähigkeit der Konsumenten beziehen.
F 06 0107/23
pl
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