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Wettbewerbszentrale mit Klage gegen Drogeriemarktkette wegen irreführender Gutscheinwerbung erfolgreich

Die Wettbewerbszentrale musste jüngst die irreführende Gutscheinwerbung einer Drogeriemarktkette gerichtlich untersagen lassen (LG Ulm, Anerkenntnis-Urteil vom 28.01.2016, Az. 10 O 119/15 KfH), nachdem sie Beschwerden über die in einem Flyer abgedruckte Couponwerbung für eine Gratishandcreme erhalten hatte:

Die Wettbewerbszentrale musste jüngst die irreführende Gutscheinwerbung einer Drogeriemarktkette gerichtlich untersagen lassen (LG Ulm, Anerkenntnis-Urteil vom 28.01.2016, Az. 10 O 119/15 KfH), nachdem sie Beschwerden über die in einem Flyer abgedruckte Couponwerbung für eine Gratishandcreme erhalten hatte:

Danach sollten Kunden gegen Vorlage des Coupons eine Handcreme des Herstellers Neutrogena im Wert von 4,25 Euro gratis erhalten, wenn sie den Gutschein in der Zeit vom 21. bis 26. September 2015 in einer Filiale der Drogeriemarktkette an der Kasse vorlegen.

„Einfach Coupon ausschneiden und an der Kasse vorlegen. Nur solange der Vorrat reicht. Keine Barauszahlung möglich. Nicht mit anderen Aktionen kombinierbar.“, lauteten die Einlösebedingungen.

Kunden, die versuchten, diesen Gutschein einzulösen, erhielten dann in dem Drogeriemarkt an der Kasse die Information, dass sie die versprochene Handcreme im Wert von 4,25 Euro nur dann bekämen, wenn sie weitere Produkte des Herstellers Neutrogena in dem Drogeriemarkt erwerben.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Vorgehensweise als irreführend, weil auf eine wesentliche Voraussetzung der Gutscheineinlösung, nämlich das Erfordernis des Kaufs von weiteren Produkten des gleichen Herstellers, nicht hingewiesen wurde.

Die Drogeriemarkkette nahm das Angebot einer außergerichtlichen Streitbeilegung durch Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht an, so dass Klage erhoben werden musste. Nachdem die Drogeriemarktkette zunächst dem Gericht hatte mitteilen lassen, dass beabsichtigt sei, sich gegen die Klage zu verteidigen, wurde dann noch vor der mündlichen Verhandlung der Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale anerkannt. Das Unternehmen wurde daraufhin vom Landgericht Ulm verurteilt, es zu unterlassen, in Zukunft Gutscheine für kostenfreie Waren auszugeben, deren Aushändigung den Erwerb von weiteren Waren voraussetzt, ohne deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen (LG Ulm, Anerkenntnis-Urteil vom 28.01.2016, Az. 10 O 119/15 KfH; F 5 0460/15).

Weiterführende Informationen

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pbg

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