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Wettbewerbszentrale lässt Verkauf von Nikotinlösungen in 1-Liter-Behältern untersagen

Das Landgericht Essen hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Händler untersagt, gegenüber Verbrauchern für Nikotinlösungen in 1-Liter-Behältern zu werben oder diese an Verbraucher zu verkaufen (LG Essen, Beschluss vom 05.09.2017, Az. 45 O 66/17, nicht rechtskräftig).

Der Unternehmer betreibt einen Handel mit E-Zigaretten und dem entsprechenden Zubehör, die er auch in seinem Online-Shop anbietet. Daneben warb in einem zweiten Internetauftritt für Nikotinlösung in 1-Liter-Behältern. Im Rahmen der Werbung wies er darauf hin:

„Dieses Produkt ist nicht für die Verwendung als E-Liquid in E-Zigaretten gedacht und wir distanzieren uns ausdrücklich davon. Obwohl

Das Landgericht Essen hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Händler untersagt, gegenüber Verbrauchern für Nikotinlösungen in 1-Liter-Behältern zu werben oder diese an Verbraucher zu verkaufen (LG Essen, Beschluss vom 05.09.2017, Az. 45 O 66/17, nicht rechtskräftig).

Der Unternehmer betreibt einen Handel mit E-Zigaretten und dem entsprechenden Zubehör, die er auch in seinem Online-Shop anbietet. Daneben warb in einem zweiten Internetauftritt für Nikotinlösung in 1-Liter-Behältern. Im Rahmen der Werbung wies er darauf hin:

„Dieses Produkt ist nicht für die Verwendung als E-Liquid in E-Zigaretten gedacht und wir distanzieren uns ausdrücklich davon. Obwohl die Inhaltsstoffe und die Reinheit unserer Nikotinlösung bzw. Nikotinlösung (GC) die Verwendung als E-Liquid möglich machen, tun Sie dies auf eigene Gefahr. Dieses Produkt wird nicht zu diesem Zwecke angeboten.“

Das Landgericht folgte dem Antrag der Wettbewerbszentrale und sah in der Werbung bzw. dem Verkauf einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisgesetz. Danach dürfen elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 ml haben. § 14 Tabakerzeugnisgesetz setzt die Vorgaben des Art. 20 Abs. 3a und b der Richtlinie 2014/40/EU um. Das Landgericht verweist in seinen Entscheidungsgründen darauf, dass nach der Richtlinie die Vorgabe von Höchstgrenzen für Nachfüllbehälter dazu diene, die mit Nikotin verbundenen Risiken zu begrenzen. Als Nachfüllbehälter definiere die Richtlinie ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthalte, die zum Nachfüllen in einer elektronischen Zigarette verwendet werden können. Um ein solches Behältnis handele es sich bei den von der Antragsgegnerin angebotenen Nikotinlösungen. Das Gericht sah es als unerheblich an, dass der Händler das Produkt gemäß dem oben zitierten Hinweis nicht zu diesem Zweck anbieten wolle.

Trotz der mittlerweile zugestellten Verfügung vertreibt der Händler weiter auch bei Verbrauchern die Nikotinlösung in großen Mengen, allerdings mit dem leicht abgeänderten „Warnhinweis“, dass sich das Produkt nicht für E-Zigaretten eigne. Als Anwendungsgebiet wird vielmehr „Analysezwecke im Labor“ genannt. Die Wettbewerbszentrale wird daher die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragen.

Zum Hintergrund:
Strenge Voraussetzungen für den Verkauf von E-Zigaretten

Zwar kommen bei E-Zigaretten nicht die typischen krebserzeugenden Verbrennungsprodukte und Substanzen aus dem Tabakrauch vor, trotzdem handelt es sich nicht um unbedenkliche Produkte, so das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in einer Stellungnahme vom 24.02.2012, ergänzt am 21.01.2013. Ausdrücklich erwähnt das BfR als einen möglichen Risikofaktor akute Nikotinvergiftungen bei Kindern durch den nicht sachgerechten Umgang mit Liquids, z.B. durch Verschlucken.

Seit Mai letzten Jahres gelten daher strenge Voraussetzungen für den Vertrieb von E-Zigaretten. So sind Hersteller und Importeure von E- Zigaretten und Nachfüllbehältern zur Erstellung einer „Gebrauchsinformation“ (§ 26 Tabakerzeugnisverordnung) verpflichtet, die zum Beispiel Warnhinweise enthalten muss. Nach § 27 Tabakerzeugnisverordnung müssen darüber hinaus auf den Packungen E-Zigaretten und Nachfüllbehältern bestimmte Angaben vorhanden sein, unter anderem der Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf. Dass diese Vorschriften zum Teil immer noch nicht umgesetzt werden, zeigt die Anzahl von bislang 10 Beschwerden und Anfragen bei der Wettbewerbszentrale zu dieser Thematik. Bei einem Umsatz von 400 Millionen € und 3, 5 Millionen Konsumenten von E-Zigaretten (Quelle: Statista) ist der Markt umkämpft. Jeder, der die vorgeschriebenen Warnhinweise unterlässt, schadet nicht nur dem Verbraucher, sondern verschafft sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

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