Das Landgericht Braunschweig hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit rechtskräftigem Urteil vom 18.10.2012, Az. 22 O 66/12, einem Automobilhersteller verboten, Werbung per E-Mail gegenüber solchen Adressaten zu betreiben, die eine vorherige ausdrückliche Einwilligung für die Werbung per E-Mail nicht erteilt oder einer solchen Werbung widersprochen haben.
Ein Kunde hatte in einem Portal des Automobilkonzerns im Jahr 2006 eingewilligt, einen Newsletter zu erhalten. Diesen bekam er in den Folgejahren regelmäßig zugesandt. Im Juni 2011 aktivierte der Kunde den am Ende eines solchen Newsletters befindlichen Link „Newsletter abbestellen“. Gleichwohl erhielt er den Newsletter ein weiteres Mal, woraufhin er sich erneut abmeldete und zusätzlich darauf hinwies, keine weiteren Kontaktaufnahmen mehr zu wünschen. Er gab zudem zwei E-Mail-Adressen an, die gelöscht werden sollten und bat um schriftliche Bestätigung. Der Newsletter wurde ihm trotzdem auch noch im Juli 2011 per Mail übermittelt.
Die Wettbewerbszentrale sprach wegen der belästigenden Werbung eine Abmahnung aus und forderte das Unternehmen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Automobilkonzern gab daraufhin nicht gegenüber der Wettbewerbszentrale, sondern gegenüber dem betroffenen Empfänger des Newsletters eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen von € 7.500,– ab und vertrat die Ansicht, diese Erklärung sei geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Das von der Wettbewerbszentrale daraufhin angerufene LG Braunschweig teilte die Auffassung der Beklagten allerdings nicht, sondern äußerte Zweifel, dass der beklagte Konzern insgesamt das beanstandete Verhalten – nämlich das Zusenden von E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung – bei Meidung einer Vertragsstrafe unterlassen wolle. Die Abgabe der konkreten Unterlassungserklärung hätte für ihn den Vorteil, dass er im Falle einer weiteren unzulässigen E-Mail an einen anderen Empfänger keine Geltendmachung dieser Vertragsstrafe befürchten müsste. Dem hat das Gericht eine deutliche Absage erteilt und liegt damit auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine auf den Einzelfall konkretisierte Unterlassungserklärung nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
„Wer E-Mail-Werbung betreibt, muss sich an die geltenden Wettbewerbsregeln halten – auch in der Automobilbranche, sei es nun der Kfz-Händler oder der Automobilhersteller, wenn er sich auf diesem Wege um Kundenbindung bemüht.“, stellt Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale fest. Weiterhin zeige die Entscheidung des LG Braunschweigs einmal mehr, dass der Wettbewerbsverletzer das Risiko einer Vertragsstrafenzahlung bei einer zukünftigen belästigen E-Mail-Werbung nicht dadurch minimieren könne, dass er eine konkrete Unterlassungserklärung nur gegenüber dem Betroffenen abgebe, so Ottofülling weiter.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – seit 100 Jahren durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.
Weitere Informationen:
(zum Az. M 1 0492/11)
Herr RA Dr. Andreas Ottofülling
Wettbewerbszentrale
Büro München
Karlstraße 35
80333 München
Tel.: 089-592219
E-Mail: muenchen@wettbewerbszentrale.de
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