Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Zweibrücken einem Betrieb untersagt, für zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechende Eintragung in der Handwerksrolle zu werben (LG Zweibrücken, Anerkenntnisurteil vom 28.08.2024, HK O 15/24). Der Antragsgegner gab in der Folge eine entsprechende Abschlusserklärung ab, mit der er die Entscheidung des Gerichts als abschließende Regelung akzeptiert hat.
Betrieb warb umfangreich für Badsanierung und Renovierungen „aus einer Hand“
Der betreffende Betrieb hatte Umbau- und Renovierungsarbeiten, sowie allgemein Badsanierung als eigenes Leistungsspektrum, beworben. Die Werbung umfasste wesentliche Tätigkeiten einer Vielzahl von zulassungspflichtigen Handwerken wie etwa dem Installateur- und Heizungsbauer-, Maler- und Lackierer- sowie dem Elektrotechniker– Handwerk.
Nach Auskunft der zuständigen Handwerkskammer bestand für den Betrieb im Zeitpunkt der Werbung jedoch keine Eintragung in der sog. Handwerksrolle.
Infolge der Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale wies der Betrieb darauf hin, dass er Subunternehmer einschalte. Dieser Hinweis fand sich jedoch in der beanstandeten Werbung nicht. Eine Unterlassungserklärung gab der Betrieb nicht ab, sodass die Wettbewerbszentrale in diesem Fall den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat. Die Ansprüche wurden daraufhin seitens des Antragsgegners anerkannt. Das Gericht erlies folglich ein Anerkenntnisurteil.
Irreführung über eigenständige Leistungserbringung von zulassungspflichtigem Handwerk
Die Wettbewerbszentrale erhält eine Vielzahl von Beschwerden über Betriebe, die weitreichend für zulassungspflichtiges Handwerk werben, allerdings nicht über die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle verfügen (vgl. § 1 Abs. 1, 2 i.V.m. Anlage A Handwerksordnung – HwO). Dabei handelt es sich nicht um Bagatellfälle. Denn die Eintragung stellt sicher, dass entsprechende Arbeiten von Betrieben ausgeführt werden, die über die erforderliche Qualifikation verfügen. Dies soll die Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2024, Az. 6 U 28/23).
Werden Leistungen beworben, die der Betrieb mangels eigener Berechtigung zur Durchführung an eingetragene Betriebe weitergibt, so muss dies in der Werbung möglicherweise klargestellt werden. Ansonsten verschafft sich der Betrieb unlautere Wettbewerbsvorteile.
Die Wettbewerbszentrale erhält weiterhin regelmäßig Beschwerden darüber, dass Betriebe, nur unzureichend darüber aufklären, dass sie entweder die beworbenen Leistungen nur vermitteln oder für bestimmte Gewerke Subunternehmen einschalten (wir berichteten bereits mit News vom 15. Oktober 2024).
Die Verwendung pauschaler Begriffe wie „Sanierung“ und „Renovierung“ kann im Einzelfall irreführend sein, wenn keine deutliche Trennung zwischen Eigen- und Fremdgewerken erfolgt. Bereits im Rahmen der Werbung muss deutlich und unmissverständlich über den Einsatz von Subunternehmen aufgeklärt werden (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 17.02.2021, Az. 2 U 11/20). Auch bei der Werbung betreffend mehrerer Berufsbilder sollte deutlich zwischen Eigen- und Fremdgewerken unterschieden werden und je nach Einzelfall transparent aufgeklärt werden.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Handwerk >>
F 11 0323/24
md
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