Das Landgericht Frankfurt hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale ein Unternehmen des Amazon-Konzerns verurteilt, es zu unterlassen, im Internet mit Produktpreisen zu werben, die nur für Teilnehmer des Mitgliedsprogramms „Amazon Prime“ gelten, ohne diese Einschränkung deutlich zu machen (LG Frankfurt, Versäumnisurteil vom 13.01.2023, Az.: 3-10 O 93/22; nicht rechtskräftig).
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Werbung des Unternehmens auf der Internetseite von Google für ein Pulsoximeter. Bei Eingabe des Produktnamens in der Google-Suchfunktion wurde das Produkt von der Beklagten zu einem Preis von 22,99 Euro (und damit zu einem vergleichsweise günstigen Preis) angeboten. Bei Anklicken der Google-Werbeanzeige wurde man auf das entsprechende Produktangebot auf der Internetseite von Amazon weitergeleitet. Erst dort wurden Verbraucherinnen und Verbraucher darüber aufgeklärt, dass der beworbene Preis ausschließlich für sogenannte Prime-Mitglieder galt; der von Amazon verlangte Normalpreis für das Pulsoximeter betrug 29,99 Euro.
Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbung zum einen für irreführend nach § 5 UWG, zum anderen sah sie eine Irreführung durch das Verschweigen einer wesentlichen Information, nämlich der Tatsache, dass der Preis nur für Prime-Mitglieder galt.
Amazon hat sich gegen die Klage nicht verteidigt. Das Landgericht Frankfurt erließ daher ein Versäumnisurteil (mit Tatbestand und Begründung nach § 313b Abs. 1 und 3 ZPO, da die Zustellung im Ausland erfolgt).
ck
F 4 0167/22
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