Die Wettbewerbszentrale geht vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. gegen die irische Plattform Etsy (Etsy Ireland UC) vor. Sie hat das Unternehmen wegen verschiedener Verstöße gegen Transparenzpflichten auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Im September 2023 erhielt die Wettbewerbszentrale eine Beschwerde darüber, dass ein augenscheinlich deutscher Verkäufer auf dieser Plattform verschiedene Pflichtinformationen, die nach dem Fernabsatzrecht erforderlich sind, nicht bereitstellt. Sie hatte die irische Vermittlungsplattform daher zur Auskunft über den Betreiber des Profils aufgefordert. Die Plattform verweigerte die Auskunft zunächst über Monate. Erst nach förmlicher Abmahnung erteilte Etsy die Informationen. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 4 UKlaG i. V. m. 8 Abs. 5 UWG.
Erste Klage nach Digital Services Act
Außerdem musste die Wettbewerbszentrale feststellen, dass die Vermittlungsplattform bei vielen Profilen gesetzliche Pflichtinformationen nicht bereitstellt, die die Plattform selbst vorhalten muss. So fordert Art. 30 der Verordnung (EU) 2065/2022 (sog. Digital Services Act – kurz DSA), dass B2C-Online-Plattformen bestimmte Informationen wie Adress- und Kontaktdaten über den Verkäufer bereithalten. Dies dient dazu, dass die Kundschaft alle Verkäufer nachverfolgen und bei etwaigen Rechtsverstößen in Anspruch nehmen kann. Die EU hatte den DSA im Oktober 2022 beschlossen. Nach einer Übergangsfrist von mehr als einem Jahr gilt der DSA seit dem 17. Februar 2024 in der gesamten EU.
Außerdem musste die Wettbewerbszentrale feststellen, dass die Vermittlungsplattform Etsy auch keine Informationen dazu bereitstellt, ob es sich bei dem Anbieter der jeweiligen Waren nach dessen Eigenerklärung um einen Unternehmer handelt. Diese Information ist bereits seit Mai 2022 verpflichtend und ergibt sich aus § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG. Sie dient dazu, dass Verbraucher vor einem Einkauf über einen Online-Marktplatz erkennen können, ob sie gegenüber ihrem Verkäufer die im EU-Verbraucherschutz vorgesehenen Rechte wie bspw. das Widerrufsrecht haben. Diese Rechte gelten nur gegenüber Unternehmern.
Unlauterer Wettbewerbsvorteil
„Bei der Wettbewerbszentrale sind zuletzt viele Beschwerden über Handelsplattformen wie Etsy eingegangen. Wir halten es für problematisch, dass eine Plattform wie Etsy mit rund sieben Millionen angeschlossenen Händlern derzeit Verbrauchern grundlegende Informationen vorenthält. Die Plattformen, aber auch Verkäufer, die darüber Waren und Dienstleistungen anbieten, verschaffen sich auf diese Weise gegenüber lauteren Händlern und Plattformen einen Wettbewerbsvorteil. Die Wettbewerbszentrale wird daher diese Ansprüche im Interesse aller rechtskonform agierenden Anbieter auch gerichtlich durchsetzen.“, so Justiziar Martin Bolm von der Wettbewerbszentrale.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich E-Commerce >>
mb
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