Home News Wettbewerbszentrale: Glücksbontage von Karstadt nicht per Gericht gestoppt

Wettbewerbszentrale: Glücksbontage von Karstadt nicht per Gericht gestoppt

Die Werbung jeder 1.000. Kassenbon wird storniert, ist nach Auffassung des OLG Hamm nicht wettbewerbswidrig.

Die Werbung jeder 1.000. Kassenbon wird storniert, ist nach Auffassung des OLG Hamm nicht wettbewerbswidrig. Nach Ansicht des OLG Hamm habe es sich bei der Aktion nicht um ein Gewinnspiel gehandelt, bei dem die Teilnahme von einem Warenabsatz abhängig gemacht worden sei, sondern die Kunden hätten vielmehr neben der Ware eine „Gewinnchance“ erhalten, wenn sie gekauft hätten. Sie hätten gerade nicht gekauft, um an einem besonderen Gewinnspiel teilzunehmen.

Das OLG Hamm führt aus: Von der Anlockwirkung her unterscheidet sich dieser Fall nicht wesentlich von dem Fall, in dem es um die Werbeaussage „Würfel um Deinen Rabatt“ gegangen sei. In diesem Fall habe der Wettbewerbssenat eine einstweilige Verfügung aufgehoben, mit der die entsprechende Werbung untersagt worden sei. Während seinerzeit jeder Kunde sich nach einem Kauf einen Rabatt von 2 bis 12 % habe erwürfeln können, gewinne bei der Karstadtaktion nur jeder 1.000. Bon, dafür aber in der Weise, dass der ausgewiesene Betrag in vollem Umfang storniert werde.

Die Wettbewerbszentrale hatte daher mit ihrem Antrag keinen Erfolg.

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm vom 20.11.2003, Az.: 4 W 163/03, Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 16.12.2003

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