Die Wettbewerbszentrale hat zu dem am 11. September 2018 veröffentlichten Referentenentwurf „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ Stellung genommen. Sie begrüßt ausdrücklich die Bemühungen des Gesetzgebers, das Problem des Abmahnunwesens eindämmen zu wollen. Gleichzeitig äußert die Selbstkontrollinstitution nach intensiver Analyse der geplanten Regelungen aber die Sorge, dass mit den gut gemeinten Vorschlägen das Ziel einer nachhaltigen „Eindämmung von Abmahnmissbrauch, ohne die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.“, nicht erreicht wird.
Nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale bliebe mit den jetzt vorgeschlagenen Vorschriften das Thema „Abmahnmissbrauch“ auch weiterhin auf der Agenda von Onlinehändlern. Gleichzeitig werde es im Bereich der Rechtsdurchsetzung durch seriöse Anspruchsteller – auch bei krassen Wettbewerbsverletzungen durch große Player – zu nicht sachgerechten Beeinträchtigungen kommen.
„Die geplanten Regelungen werden Abmahnmissbrauch nicht auf einfache Weise und nachhaltig eindämmen.“, befürchtet Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. Er befürchtet zahlreiche Prozesse um die Auslegung der vielen unbestimmten Vorschriften und Rechtsbegriffe. Die Bekämpfung des Abmahnunwesens verliere sich so wieder im Streit ums Klein-Klein vor Gericht. So gebe es beispielsweise keine wirklich deutliche Verbesserung der Rechtslage im Bereich missbräuchlicher Abmahnungen durch unseriöse (oder nur scheinbare) Mitbewerber. Auf diesen Bereich entfalle aber nach den allgemeinen Erkenntnissen der Löwenanteil missbräuchlicher Abmahnungen. Der kleine abgemahnte Onlinehändler muss weiterhin die nötigen Fakten zusammentragen und Prozessrisiken eingehen, wenn er sich gegen missbräuchliche Abmahnungen wehren will. „Opfer betrügerischer Abmahnungen bekommen hier Steine statt Brot.“, befürchtet Münker und fordert: „Aus unserer Sicht wären zwei ebenso einfache wie mutige Einschnitte durch die Gesetzgebung erforderlich, die gezielt auf die Problemfelder des Abmahnunwesens zugeschnitten sind.“, fordert Münker.
Zwei Problemfelder als Ausgangspunkt
Das Problem des Abmahnunwesens hat nach allen Erkenntnissen zwei Komponenten und lässt sich insoweit auch eingrenzen: Unseriöse Abmahner betätigen sich (a) fast ausschließlich im Internet/Onlinehandel. Und sie suchen (b) lediglich einfachste Verstöße gegen bestimmte Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Dass hier jeder (angebliche) Mitbewerber im Zusammenwirken mit einem Anwalt oder unseriöse Verbände massenhaft abmahnen können, erzeugt den Unmut in der Wirtschaft. Genau hier muss nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale eine zielführende, klare und einfache Lösung ansetzen.
Vorschlag für zielführende Lösungsansätze
Die Wettbewerbszentrale schlägt daher ein einfaches, zweigliedriges Lösungskonzept vor.
- Verbände jeglicher Art (Verbraucherorganisationen, Umweltorganisationen und Wirtschaftsorganisationen) sind nur noch klagebefugt nach staatlicher Prüfung und Eintragung in eine beim Bundesamt für Justiz geführten Liste. Die Eintragung soll nur bei Erfüllung strenger Kriterien erfolgen.
- Für den mit weitem Abstand hauptsächlich von missbräuchlichen Abmahnungen betroffenen Bereich des Onlinehandels/Internet wird die Klagebefugnis für Mitbewerber ausgeschlossen, soweit es um Verstöße gegen bestimmte formale Kennzeichnungs- und Informationspflichten geht. Die betreffenden Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften sind enumerativ in einer Liste im Anhang zum UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) festzusetzen. Eine ähnliche Regelung existiert bereits im UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen) und könnte als Vorbild dienen. Ein Systembruch könnte damit vermieden werden. In allen anderen Fällen, bei denen es nicht um kleine Formalverstöße im Internet geht, sollen dann auch weiterhin Mitbewerber abmahnbefugt bleiben.
„Damit würde man nach unserer Einschätzung die Probleme des Abmahnunwesens relativ einfach und nachhaltig in den Griff bekommen – ohne dass bewährte Durchsetzungsmechanismen und der Schutz für Verbraucher und Wettbewerber beeinträchtigt würden. Das erfordert nicht allzu viel politischen Mut und hilft allen Betroffenen“, ist Münker überzeugt.
Die ausführliche Stellungnahme der Wettbewerbszentrale steht zum Download >> zur Verfügung.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale wurde 1912 von Unternehmen der Wirtschaft gegründet und hat heute über 2.000 Mitglieder (Unternehmen und Wirtschaftsverbände/Kammern). Seit dieser Zeit ist sie aktiv im Bereich der Durchsetzung des UWG und führt seit Jahrzehnten jährlich mehrere tausend Abmahnverfahren wie ebenso mehrere hundert Gerichtsverfahren durch alle Instanzen bis hin zum EuGH. Damit verfügt sie über eine herausragende Erfahrung betreffend die Funktionsweise des zivilrechtlichen Durchsetzungssystems sowie der Stärken und Schwächen des Abmahnverfahrens wie auch der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen.
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V. – Pressestelle
Landgrafenstr. 24 B
61348 Bad Homburg
Tel. 06172-121540
E-Mail: presse@wettbewerbszentrale.de
Weiterführende Informationen
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Werbekennzeichnung beim Influencer Marketing – Wettbewerbszentrale veröffentlicht Leitfaden
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Cashback-Aktionen für förderfähige Wärmepumpen – Gefahr des Erhalts überhöhter Fördermittel
-
Keine Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Fotos für rein ästhetische Hautunterspritzungen – BGH bestätigt Rechtsauffassung des OLG Köln
-
Sieben Jahre Beschwerdestelle „SEPA-Diskriminierung“ – Beschwerdeaufkommen bei der Wettbewerbszentrale stark gestiegen
-
Wettbewerbszentrale schreitet ein: Etliche Influencer Posts in Social Media nicht als Werbung erkennbar