Home News Wettbewerbszentrale geht gegen pauschale Erfolgsaussagen wie „Immun.gegen.Krebs“ vor -Selbstkontrollinstitution stellt Entwicklung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen vor

Wettbewerbszentrale geht gegen pauschale Erfolgsaussagen wie „Immun.gegen.Krebs“ vor -Selbstkontrollinstitution stellt Entwicklung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen vor

Die Wettbewerbszentrale hat im Jahr 2018 mehr als 370 Anfragen und Beschwerden wegen unlauteren Wettbewerbs im Bereich Gesundheit (Apotheker, Ärzte, Heilberufe, Krankenkassen, Pharmaindustrie etc.) bearbeitet, im Jahr 2019 sind es bislang mehr als 160 Fälle in diesem Bereich. Hinzu kommen außerdem für das Jahr 2018 rund 360 Anfragen und Beschwerden im Bereich Gesundheitshandwerk (z. B. Augenoptiker) und Medizinprodukte, in 2019 sind dies bislang knapp 140 Fälle.

Die Wettbewerbszentrale hat im Jahr 2018 mehr als 370 Anfragen und Beschwerden wegen unlauteren Wettbewerbs im Bereich Gesundheit (Apotheker, Ärzte, Heilberufe, Krankenkassen, Pharmaindustrie etc.) bearbeitet, im Jahr 2019 sind es bislang mehr als 160 Fälle in diesem Bereich. Hinzu kommen außerdem für das Jahr 2018 rund 360 Anfragen und Beschwerden im Bereich Gesundheitshandwerk (z. B. Augenoptiker) und Medizinprodukte, in 2019 sind dies bislang knapp 140 Fälle.

Apotheken

Im Apothekenbereich verzeichnet die Wettbewerbszentrale ein Fallaufkommen von mehr als 100 Fällen im Jahr 2018 und im ersten Halbjahr 2019 bislang knapp 50 Fälle.

In zwei Grundsatzverfahren hat der BGH Anfang Juni seine Entscheidungen verkündet. Dabei ging es um die Frage, ob Gutscheine über einen Euro oder Brötchengutscheine bei der Einlösung von Rezepten an Apotheken-Kunden abgegeben werden dürfen. Die Wettbewerbszentrale hatte die Einhaltung der gesetzlichen Preisbindung bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln gefordert, die aus ihrer Sicht mit der Abgabe solcher Gutscheine unterlaufen wird. Der BGH hat nun Boni und Gutscheinen, die dem Kunden von der Apotheke beim Kauf rezeptpflichtiger und damit preisgebundener Arzneimittel mitgegeben werden, eine Absage erteilt (BGH, Urteile vom 06.06.2019, Az. I ZR 206/17 und I ZR 60/18). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. „Der BGH hält damit weiter an der Arzneimittelpreisbindung fest“, kommentiert Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „Aus unserer Sicht ist das konsequent, wenn man die vom Gesetzgeber mit den Preisbindungsvorschriften verfolgten Ziele auch tatsächlich erreichen will. Letztlich sollen diese Regelungen einen ruinösen Preiswettbewerb ausschalten und so eine flächendeckende Versorgung der Patienten sicherstellen“, so Köber weiter.

In einem anderen Fall will die Wettbewerbszentrale die Grenzen des apothekenrechtlichen Kooperationsverbots klären lassen: Dabei geht es um die Frage, ob bzw. inwiefern Krankenversicherungen mit Apotheken kooperieren dürfen. Absprachen zwischen Apothekern und Personen, die sich mit Krankheiten beschäftigen, sind nach Apothekenrecht grundsätzlich unzulässig. Das OLG Köln hatte allerdings entschieden, dass Krankenversicherungen nicht zu diesen „Personen“ gehören (OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019, Az. 6 U 131/18, nicht rechtskräftig). Ob dies nun als „Freibrief“ für Krankenversicherungen bewertet werden kann, bleibt abzuwarten. „Wir halten eine höchstrichterliche Klärung in dieser Grundsatzfrage für nötig, um Rechtssicherheit für die Branche zu erhalten“, erklärt Christiane Köber zum Hintergrund des Verfahrens. Aus diesem Grund habe die WBZ gegen das Urteil des OLG Köln Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (Az. I ZR 18/19) eingelegt.

Krankenkassen

Beschwerden wegen irreführender Werbung waren im Krankenkassenbereich der Hauptgrund für Beanstandungen: Im Jahr 2018 hat die Selbstkontrollinstitution Anfragen und Beschwerden in insgesamt 47 Fällen zu Krankenkassenwerbung erhalten. In 20 Fällen hat sie Beanstandungen ausgesprochen, die meisten wegen Irreführung über den zu zahlenden Beitrag oder den Leistungsumfang oder wegen unzulässiger Beeinflussung von Versicherten. Für das Jahr 2019 sind bislang neun Beanstandungen zu verzeichnen. In den allermeisten Fällen konnten Wettbewerbsverletzungen außergerichtlich ausgeräumt werden.

In einem Fall wurde eine neue gesetzliche Regelung quasi als „Aufhänger“ für eine Werbemaßnahme eingesetzt: Eine Betriebskrankenkasse hatte die Tatsache, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit Januar 2019 den Zusatzbeitrag wieder je zur Hälfte zahlen, für die Werbung mit einem „hälftigen Zusatzbeitrag“ genutzt. Sie hatte konkret damit geworben, dass der Zusatzbeitrag 0,22 % betrage. Tatsächlich erhob die BKK aber einen einzigen Zusatzbeitrag von 0,44 %. Die Wettbewerbszentrale hielt das für irreführend, weil der Verbraucher annehme, dass die beworbenen 0,22 % den eigentlichen Zusatzbeitrag darstellten, er davon also nur die Hälfte selbst zu tragen habe. Mitte Mai hat die Wettbewerbszentrale Klage zum LG Bremen (Az. 12 O 78/19) eingereicht, nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kam.

Werbung für Produkte und Therapien mit zweifelhaften Erfolgsversprechen

Der Wettbewerbszentrale wurden auch Werbeaussagen wie zum Beispiel „Immun.gegen.Krebs“ oder „rauchfrei in einer Stunde“ zur Prüfung vorgelegt. So wurde etwa im Hinblick auf eine angebotene „Schlafplatz-Untersuchung“ der Eindruck erweckt, sie könne den Verbraucher vor Krebs schützen. Die „rauchfrei in einer Stunde“-Werbung suggerierte ein endgültiges, zumindest aber lange andauerndes Ergebnis. Die genannten Werbeaussagen hielt die Zentrale für irreführend und hat diese daher außergerichtlich unterbunden.

„Im Gesundheitsbereich verbietet der Gesetzgeber die Werbung mit pauschalen Erfolgsaussagen, weil die Heilung oder Linderung von Krankheiten immer von zahlreichen Faktoren abhängig ist“, meint Christiane Köber. „Hier geht es zum einen darum, zu verhindern, dass bei Verbrauchern Hoffnungen geschürt werden, die nicht erfüllt werden können und zum anderen darum, Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten rechtstreuer Wettbewerber aus der Welt zu schaffen“, so Köber weiter.

In anderen Fällen ist die Wettbewerbszentrale ebenfalls wegen Irreführung vorgegangen – so etwa gegen die Werbung eines Friseurs, der sich als solcher gar nicht zu erkennen gab, sondern sich als Experte für Haarausfall bezeichnete und eine „Kopfhautdiagnose“ anbot. „Da erwartet der Verbraucher eine ganz andere Qualifikation als die eines Friseurs. Wir halten das für irreführend. Außerdem dürfen nur Ärzte oder Heilpraktiker selbständig medizinisch tätig werden“, erklärt Köber.

Vergleichbar seien Fälle, in denen einige Kosmetikstudios mit „medizinische Kosmetik“ geworben hatten, obwohl es im Leistungsangebot keinerlei medizinischen Bezug gab und sich die angebotenen Kosmetikbehandlungen von denen der Wettbewerber nicht wesentlich unterschieden. Die allermeisten Fälle konnten außergerichtlich beigelegt werden. In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankfurt a. M. einem Arzt verboten, sein der Arztpraxis angeschlossenes Kosmetikstudio als „medical beauty lounge“ und seine Fachangestellten als „Medizinkosmetikerinnen“ zu bezeichnen (LG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2019, Az. 3-06 O 102/18 – nicht rechtskräftig).

Pharmaindustrie

Im Bereich Pharmaindustrie hat die Wettbewerbszentrale seit 2018 bei insgesamt 16 Beanstandungen in verhältnismäßig vielen Fällen – nämlich 7 Mal – die Gerichte angerufen. So hat die Zentrale z. B. gerichtlich durchgesetzt, dass eine sog. Fett-weg-Spritze einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bedarf: Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass ein Präparat mit dem Wirkstoff Natriumdesoxycholat nicht ohne arzneimittelrechtliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden oder beworben werden darf (LG Dortmund, Urteil vom 09.11.2018, Az. 25 O 254/14).

Eine weitere Frage hat die Wettbewerbszentrale nun dem LG München II (Az. 2 HKO 513/19) zur Entscheidung vorgelegt: Darf eine Arzneimittelverpackung als Werbeträger fungieren? Oder konkret: Was ist noch Information und was ist schon Werbung? Wie weit gehen die Beschränkungen des § 10 AMG? Nach § 10 AMG sind nur sachbezogene Aussagen zulässig. Im konkreten Fall wurde ein Arzneimittel auf der Verpackung beworben mit der Aussage „geänderte Rezeptur“. In der Branche herrscht Uneinigkeit dahingehend, ob der Verbraucher dies im Sinne von „verbesserter Rezeptur“ versteht, womit dann ein Werbeeffekt verbunden sei. Aus diesem Grund will die Wettbewerbszentrale für die Branche klären lassen, wie weit die Beschränkungen des § 10 AMG reichen.

Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Christiane Köber
Landgrafenstr. 24 B
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Tel.: 06172-121520
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de

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