Immer wieder gehen bei der Wettbewerbszentrale Beschwerden über Lockvogelangebote ein. Im Kern geht es regelmäßig darum, dass eine Ware günstig beworben wird, vor Ort jedoch kein ausreichender Vorrat vorhanden ist. So hatte der Discounter Netto unter der Rubrik „Sommerträume“ verschiedene Sorten eines Strudels zum herabgesetzten Preis beworben. Bei Ladenöffnung am 1. Gültigkeitstag der Werbung war das angekündigte Produkt in der Filiale in Hankensbüttel jedoch nicht vorhanden. Nachdem eine Abmahnung erfolglos blieb, hatte das Unternehmen im Rahmen des Hauptverfahrens den Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale anerkannt, worauf das Landgericht Amberg am 23.11.09 (Az. 41 HKO 945/09) ein Anerkenntnisurteil erlassen hat.
Auch in diesem Jahr musste die Wettbewerbszentrale gegen das Unternehmen vorgehen. Diesmal ging es um ein Mineralwasser, das im Rahmen eines „Tages des Wassers“ beworben wurde und am 1. Gültigkeitstag der Werbung in der Filiale in Buschendorf nicht mehr vorhanden war. Auch in diesem Fall musste die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage erheben, wobei das LG Regensburg am 16.07.10 die Firma Netto durch Anerkenntnisurteil zur Unterlassung verurteilte (Az. 2 HK O 975/10).
(S 1 0570/09, S 1 0191/10) fp
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