Home News Wettbewerbszentrale – Frühwarnsystem der Wirtschaft stoppt effizient Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb und den Verbraucherschutz – Jahresrückblick 2016 und aktuelle Fälle –

Wettbewerbszentrale – Frühwarnsystem der Wirtschaft stoppt effizient Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb und den Verbraucherschutz – Jahresrückblick 2016 und aktuelle Fälle –

Insgesamt rund 10.900 Anfragen und Beschwerden zu unlauterem Wettbewerb hat die Wettbewerbszentrale im Jahr 2016 bearbeitet. Knapp 4.000 Beanstandungen von Wettbewerbsverstößen. 400 Gerichtsprozesse. Die meisten Fälle betrafen wieder den Bereich der Irreführung und der Transparenz in der Werbung. Dabei ist allerdings ein deutlicher Rückgang bei Verstößen gegen Informationspflichten (- 20%) und Mogeleien bei Preisangaben (- 14 %) zu verzeichnen. Mehr Beschwerden gab es dagegen zu Irreführungen über Produkteigenschaften und Qualität der Ware (+ 15 %).

„Das System der zivilrechtlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und des Verbraucherschutzes funktioniert effizient und ohne Kosten für Verbraucher und Steuerzahler.“, resümiert Dr. Reiner Münker,

Insgesamt rund 10.900 Anfragen und Beschwerden zu unlauterem Wettbewerb hat die Wettbewerbszentrale im Jahr 2016 bearbeitet. Knapp 4.000 Beanstandungen von Wettbewerbsverstößen. 400 Gerichtsprozesse. Die meisten Fälle betrafen wieder den Bereich der Irreführung und der Transparenz in der Werbung. Dabei ist allerdings ein deutlicher Rückgang bei Verstößen gegen Informationspflichten (- 20%) und Mogeleien bei Preisangaben (- 14 %) zu verzeichnen. Mehr Beschwerden gab es dagegen zu Irreführungen über Produkteigenschaften und Qualität der Ware (+ 15 %).

„Das System der zivilrechtlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und des Verbraucherschutzes funktioniert effizient und ohne Kosten für Verbraucher und Steuerzahler.“, resümiert Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, heute in Frankfurt. Mehrere Millionen Euro setzen die Unternehmen und ihre Verbände jährlich ein, damit die Wettbewerbszentrale gegen schwarze Schafe am Markt vorgeht. Knapp 90 % aller Beschwerden und Anfragen kommen aus der Wirtschaft selbst. Beschwerden von Verbrauchern, die teilweise von den Verbraucherzentralen an die Wettbewerbszentrale verwiesen werden, machen nur gut 10 % der Fälle der Wettbewerbszentrale aus.
„Das hat einen einfachen Grund.“, erklärt Münker. „Kein Verbraucher und keine Behörde hat eine derart tiefe Markt- und Produktkenntnis, wie der jeweilige Wettbewerber eines Anbieters. Wird bei den Preisen geschummelt oder bei der Qualität der Ware, ihrer Herkunft, Zusammensetzung etc. können wir Verbraucher meist nicht erkennen, dass getrickst wird. Der Wettbewerber erkennt das sofort und kann die Wettbewerbszentrale informieren.“
Deshalb funktioniere die Wettbewerbskontrolle der Wirtschaftsorganisation wie ein Frühwarnsystem: So werden tausende Fälle von kleineren und größeren wettbewerbswidrigen Angeboten, von denen eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen sind, schnell und effektiv abgestellt. Der Verbraucher selbst muss sich gar nicht kümmern. Anders als gelegentlich gefordert werde, brauche es keine strengeren Regeln, bekräftigt Münker: „Die nötigen Vorschriften sind alle da: Irreführungsverbote, Preisangabenregelungen, Kennzeichnungsvorschriften, Informationspflichten, etc. Wir haben wahrlich keine Regelungslücke.“

Die zahlreichen Fälle in 2016 verdeutlichten aber auch die Notwendigkeit, dass die Unternehmen ihre Verantwortung für fairen Wettbewerb ernst nehmen. „Die Fälle zeigen uns, wie wichtig es ist, schnell einzuschreiten, damit aus unspektakulären Kleinigkeiten nicht größere Skandale mit weitreichenden Folgen für die Anbieter und die Verbraucher werden.“, betont Münker.

Wichtige Musterverfahren / Rechtsklärungen
Für den gesamten Online-Handel wichtig ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren über die Verwendung von kostenpflichtigen Service-Rufnummern. Sie dürfen für Kundenservice-Anrufe nicht teurer sein als der Grundtarif, entschied der Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. C-568/15).

Für die Verbraucher ebenfalls wichtig ist ein weiteres Verfahren der Wettbewerbszentrale zum Online-Handel, das vor dem EuGH gelandet ist: Die Europa-Richter müssen entscheiden, ob der Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln einer Zertifizierungspflicht durch die zuständigen Öko-Kontrollstellen unterliegt (BGH, Az. I ZR 243/14).

Ausblick:
Im laufenden Jahr rechnet die Wettbewerbszentrale mit weiteren wichtigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs: Der BGH hat die Revision in dem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen die Firma Almased Wellness GmbH zugelassen, in dem es um eine vertikale Preisbindung des Unternehmens gegenüber Apothekern geht (Beschluss vom 24.01.2017, Az. KZR 56/16).

Eine weitere Beanstandung der Wettbewerbszentrale betrifft in den Niederlanden aufgezogene Kulturchampignons, die in deutschen Supermärkten mit dem Hinweis „Ursprungsland Deutschland“ vermarktet werden. Die Pilze werden erst unmittelbar vor der Ernte von Holland aus in die Nähe von Ulm verbracht, um sie entsprechend vermarkten zu können. Die Wettbewerbszentrale hält dies für irreführend und hat den Bundesgerichtshof angerufen (Az. I ZR 74/16).

Alltägliche Einzelfälle: Gegen Irreführungen und andere wettbewerbsverzerrende Rechtsverletzungen

Neben den genannten Musterverfahren hat die Wettbewerbszentrale viele tausende Einzelfälle behandelt, die meistens eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen. Insgesamt musste sie knapp 4.000 Beanstandungen aussprechen, zum überwiegenden Teil mit förmlichen Abmahnverfahren.

Irreführungen / Transparenz / Anlockungen / Werbe-Versprechen
Dabei machten wie in den Vorjahren die Beschwerden über irreführende, nicht transparente Werbung und fehlende Informationen wieder mit über 57 % aller Fälle den Hauptblock der Rechtsdurchsetzungsarbeit aus. „Wie wir erneut feststellen mussten, gibt es in jeder Branche und unter den Unternehmen der verschiedensten Art und Größe schwarze Schafe, die Wettbewerbsvorteile durch vollmundige Versprechungen erzielen wollen, die sie aber nicht einhalten.“, erklärt Münker.

Auch bei scheinbar banalen Alltagsgeschäften wie Hotelbuchungen, Teppichreinigungen, Fahrschuldienstleistungen, Touristikwerbungen wird immer mal wieder getrickst.

Die Verbände der Hotelbranche reichen – angestoßen durch Recherchen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – derzeit in großem Umfang Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale ein gegen Trittbrettfahrer, die mit Hotelsternen Verbraucher anlocken, ohne hierzu berechtigt oder zertifiziert zu sein. 160 Mal musste die Wettbewerbszentrale im vergangenen Jahr gegen irreführend werbende Hotels vorgehen. Im laufenden Jahr sind schon 125 Verfahren gegen Hotelbetriebe eingeleitet worden. Derartige Irreführungen setzen sich natürlich auch auf Buchungsplattformen fort: Gegen einen Anbieter auf www.booking.com musste die Wettbewerbszentrale allerdings gerichtlich vorgehen. Das LG Koblenz untersagte die entsprechende Sterne-Werbung (Urteil vom 31.01.2017, Az. 4 HK O 66/16). Dem Betreiber des Buchungsportals www.hotel.de wurde vom OLG Nürnberg untersagt, für Hotelbetriebe mit fünfzackigen Sternesymbolen zu werben, die nicht auf einer Überprüfung anhand objektiver Kriterien beruhen (Urteil vom 19.04.2016, Az. 3 U 1974/15).

Irreführende Aussagen fanden sich auch bei einigen Textilien und Kosmetik: Eine der nach eigenen Angaben erfolgreichsten Kosmetikgruppen in Europa hatte für ihre Produkte mit dem pauschalen Hinweis „parabenfrei“ geworben, obwohl einige in einer Drogeriemarktkette erhältliche Kosmetika wie Mascara und Concealer ausweislich der Produktverpackung Parabene enthielten. Beim Landgericht Stuttgart setzte die Wettbewerbszentrale ein Verbot der Werbung für Kinderbekleidung mit den Hinweisen „phtalatfreie Regenbekleidung“ und „Obermaterial ohne Weichmacher“ durch (Urteil v. 25.04.2016, Az. 11 O 11/16). Die Kleidungsstücke enthielten tatsächlich Weichmacher.

Für Bauherren ärgerlich ausgehen können auch Angebote vermeintlicher „Architekten“: Gegen dreiste Fälle von Irreführung musste die Wettbewerbszentrale vorgehen, in denen gar Bauanträge bei den zuständigen Behörden eingereicht wurden, in denen unberechtigterweise angegeben war, der Einreicher sei Architekt und bauvorlageberechtigt (mit Angabe einer falschen Architektenlistennummer). Zum Schutze der Bauherren werden Architekten nur bei Abschluss der notwendigen Berufshaftpflichtversicherung in die bei der Berufskammer geführten Architektenliste eingetragen.

Marktvorschriften für Qualität, Sicherheit, Gesundheit und Verbraucherschutz
Die Spannbreite der Wettbewerbsfälle reicht aber über die alltäglichen Verlockungen und Versprechungen in der Werbung hinaus. In zahlreichen Fällen ging es um spezifische Marktverhaltensvorschriften. Diese sollen nicht nur den Verbraucher vor wirtschaftlichen Schäden schützen, sondern oft auch seine Sicherheit und Gesundheit gewährleisten. Knapp 3.000 Fälle hat die Wettbewerbszentrale in diesem Bereich bearbeitet und fairen Wettbewerb zugunsten der Anbieter und einer Vielzahl von Verbrauchern durchgesetzt.

Manchmal werden Produkte am Markt angeboten, die gar nicht vertriebsfähig sind. Dann ist die Sicherheit nicht gewährleistet. In 32 Fällen ist die Wettbewerbszentrale gegen verschiedene Händler eingeschritten, die bestimmte nicht geprüfte LED-Leuchtmittel für Kraftfahrzeuge und Fahrräder im Angebot hatten, die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nicht in Deutschland vertrieben werden dürfen.

In großem Umfang haben sich auch Handwerksorganisationen gegen schwarze Schafe engagiert und mehrere hundert Beschwerden eingereicht. Über 500 Beanstandungen wegen Verstößen gegen die Handwerksordnung musste die Wettbewerbszentrale aussprechen, weil Anbieter entsprechender Handwerksleistungen in der Werbung den Eindruck eines Meisterbetriebes vortäuschten, obwohl weder eine Eintragung in der Handwerksrolle vorlag noch ein Meister im Betrieb beschäftigt wurde. Unabhängig vom Vorliegen echter Schwarzarbeit ist eine derartige Werbung für die Kunden ärgerlich, erwarten sie doch vom Handwerksbetrieb eine entsprechende Ausbildung und Qualifikation, die mit dem Meisterbrief garantiert wird.

In der Lebensmittelbranche (Handel und Industrie) waren über 150 Fälle wegen Verstoßes gegen die zahlreichen Lebensmittelvorschriften festzustellen (Grundpreise, Lebensmittelkennzeichnungen, Herkunftslandangaben, Zutatenverzeichnisse, Bio-Siegel, Spirituosenbezeichnungen, etc.). Gerade im Lebensmittelbereich kommt es immer wieder vereinzelt zu völlig übertriebenen und rechtlich nicht zulässigen Werbeversprechen: Gesundheitsangaben sind hier nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Werbeaussage, dass Nespresso unter anderem das Krebsrisiko vermindern und vor Depressionen und Alzheimer-Erkrankungen schützen könne, wurde ebenso unterbunden wie zahlreiche gesundheitsbezogene Werbungen anderer Anbieter für Tee („befreit Deinen Körper von schädlichen Alltagsgiften und Schlacken“, „Verlangsamung des Alterungsprozesses“, etc.). Beanstandet wurde auch die vollmundige Werbung für den „gesündesten Rotwein der Welt“. In einem anderen Fall hat ein Lebensmitteleinzelhändler einen Mozzarella mit der Aussage „italienischer Mozzarella“ beworben, obwohl das Produkt in Tschechien hergestellt wird. Ein Eis-Café hatte mit „Original italienisches Eis“ geworben, obwohl es sich bei dem Eis um deutsches Speiseeis aus Plastik-Behältern gehandelt hat, wie man es im Supermarkt kaufen kann.

Wettbewerbsfälle in der digitalen Welt

In den vergangenen Jahren ist die Wettbewerbszentrale immer wieder erfolgreich gegen zahlreiche Portalbetreiber und namhafte Player vorgegangen, so gegen Hotelplattformen wie HRS, booking.com und andere große Anbieter wie Apple, eBay und wiederholt gegen Amazon. Auch gegen Bewertungs- und Vergleichsplattformen hat sie erfolgreich die Einhaltung der Rechtsvorschriften durchsetzen können. „In der digitalen Welt gelten nicht nur die Regeln der Betriebswirtschaft, sondern selbstverständlich auch die gültigen Rechtsvorschriften für den Wettbewerb.“, betont Münker.

Auch im Jahr 2016 spielten sich wieder mehr als die Hälfte (54 %) der von der Wettbewerbszentrale bearbeiteten Fälle in der digitalen Welt ab: Werbung und Vertrieb im Internet in vielfältigster Form waren Gegenstand von Anfragen und Beschwerden, egal ob in Onlineshops, Homepages, Social Media, Marketplaces, Vergleichs-, Vermittlungs- oder Buchungsplattformen.

Neuer Arbeitsbereich: Datenschutz im geschäftlichen Wettbewerb
Mit der im Februar 2016 eingeführten gesetzlichen Verbandsklagebefugnis bei Datenschutzverstößen hat sich das Arbeitsgebiet der Wettbewerbszentrale erweitert. Hier werden Anbieter wie Verbraucher sensibler, wie die zunehmenden Anfragen und Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale zeigen. „Für die weitere wirtschaftliche Entwicklung im digitalen Zeitalter wird es wichtig, aber auch nicht einfach sein, immer wieder einen angemessenen Ausgleich zwischen der unternehmerischen Freiheit auch bei der Datennutzung und den legitimen Interessen der Verbraucher zu finden.“, betont Münker. Es dürfen wichtige Entwicklungen nicht ausgebremst, Risiken aber auch nicht ausgeblendet werden.

„Wir sind daher auf diesem Feld zurückhaltend und behutsam vorgegangen.“, erklärt der Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale. Gut 150 Fälle hat die Wettbewerbszentrale seit Einführung der Verbandsklagebefugnis näher begutachtet. Insbesondere fehlerhafte Datenschutzerklärungen waren mehrfach Gegenstand von Beanstandungen.

Die heute erforderlichen Einwilligungen der User in die Verarbeitung der Daten und auch die erforderlichen Datenschutzerklärungen – etwa bei Online-Einkäufen oder ggf. bei Kundenbindungsprogrammen – sind in vielen Fällen nach wie vor datenschutzrechtlich angreifbar und unwirksam: Gegenüber 55 Unternehmen hat die Wettbewerbszentrale Beanstandungen ausgesprochen. Unternehmen wie z. B. VAPIANO haben daraufhin ihre Datenschutzerklärungen geändert. Beanstandet wurde auch ein Werbeflyer der Barmer GEK, auf dem Verbraucher ihre Adressdaten eingeben konnten, um von der Krankenkasse eine Nasenspülkanne zu erhalten. Da weder über den konkreten Zweck der Nutzung der Daten aufgeklärt wurde und auch nicht auf die Widerspruchsmöglichkeit des Verbrauchers hingewiesen wurde, erfolgte eine Verurteilung durch das von der Wettbewerbszentrale angerufene Landgericht Berlin (Urt. v. 14.06.2016, Az. 16 O 446/15).

Probleme bereitet nach wie vor der Einsatz von Web-Analyse-Tools wie etwa „Hotjar“ oder „Google Analytics“, mit denen Unternehmen das Surf-Verhalten der User analysieren und dokumentieren können. Zumindest ein transparenter Hinweis auf die Nutzung derartiger Programme ist zwingend. Zum Teil fehlten derartige Hinweise ganz, zum Teil boten sie nur unzureichende Informationen über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Wettbewerbszentrale führt dazu mehrere Unterlassungsverfahren. „Kundenbeziehungen und wirtschaftlicher Erfolg haben am Ende immer mit Vertrauen zu tun. Ein transparenter und wirksamer Datenschutz im Unternehmen und im Umgang mit den Kunden dürfte daher durchaus einen Wettbewerbsvorteil darstellen.“, ist Münker überzeugt.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

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