Die Wettbewerbszentrale hat gegen einen Internet-Anwender, der auch kostenlose Internetadressen anbietet, einen Auskunftsanspruch vor dem Landgericht München I erwirkt. Der Internet-Anwender muss der Wettbewerbszentrale den Namen und die Anschrift eines E-Mail Kunden mitteilen, der über seine Adresse Spam- Werbe-E-Mails versandt hat.
Der Auskunftsanspruch der Wettbewerbszentrale besteht gemäß § 13 Abs. 1, 5 Nr. 1 Unterlassungsklagegesetz. Der Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn der Name und die Anschrift des E-Mail-Inhabers zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs benötigt werden und anderweitig nicht zu beschaffen sind.
Dabei muss der Auskunftspflichtige gegen ein Verbraucherschutzgesetz verstoßen, welches dasVersenden von ungewollten Werbe-E-Mails verbietet. Das Zusenden unerlaubter Werbe-E-Mails ist nach § 1 UWG unzulässig. Das Gericht hat ausgeführt, dass das UWG nicht nur dem Konkurrentenschutz dient, sondern in solchen Fällen insbesondere auch als Verbraucherschutzgesetz einzuordnen ist.
Urteil des Landgericht München I vom 02.09.2003, Aktz: 33 O 20922/02
Quelle: Urteil des Landgericht München I , Aktz: 33 O 20922/02
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