Home News Wettbewerbszentrale erklärt Verzicht für Alt-Unterlassungserklärungen im Hinblick auf Werbung mit der Abkürzung „UVP“

Wettbewerbszentrale erklärt Verzicht für Alt-Unterlassungserklärungen im Hinblick auf Werbung mit der Abkürzung „UVP“

In einer erst kürzlich veröffentlichen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die Abkürzung „UVP“ für eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nicht irreführend ist (Urteil des BGH vom 07.12.2006, Az. I ZR 271/03). Weiterhin hält der BGH eine Preisempfehlung nicht deshalb für irreführend, weil sie nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist wie z.B. die Hinweise in der Werbung „empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“.

In einer erst kürzlich veröffentlichen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die Abkürzung „UVP“ für eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nicht irreführend ist (Urteil des BGH vom 07.12.2006, Az. I ZR 271/03). Weiterhin hält der BGH eine Preisempfehlung nicht deshalb für irreführend, weil sie nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist wie z.B. die Hinweise in der Werbung „empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“.

Die Wettbewerbszentrale erklärt deshalb den Verzicht auf die Rechte aus Unterlassungserklärungen, soweit sie sich auf die Preiswerbung mit der Abkürzung „UVP“, welche für eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers steht, beziehen. Eine individuelle Kündigung gegenüber der Wettbewerbszentrale ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen:

Bundesgerichtshof: Abkürzung „UVP“ für unverbindliche Preisempfehlung nicht irreführend >>

Urteil des BGH vom 07.12.2006, Az. I ZR 271/03 >>

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
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