Der beworbene Flachbildschirm hatte eine tatsächliche Größe von 17´´. Die Angabe 19´´ für die Größe bezieht sich nach Auffassung des Werbenden auf den Vergleich mit einem Röhrenbildschirm. Der Kunde erhalte einen 17´´-Flachbildschirm mit einem Leistungsumfang eines 19´´-Röhrenbildschirms. Dies werde auch vom Verbraucher entsprechend aufgefasst.
Die Vergleichsbasis „Röhrenbildschirm“ wurde allerdings in der Werbung mit keinem Wort erwähnt. Die Werbung ist daher nach Auffassung der Wettbewerbszentrale irreführend, da der Hinweis „19´´“ in keiner Weise konkretisiert wird. Es bleibt in der Werbung offen, worauf diese Größe bezogen ist.
Diese Auffassung der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Bonn in einem Urteil vom 24.10.2003 bestätigt.
Quelle: Urteil des Landgerichts Bonn vom 24.10.2003, Aktz.: 11 O 58/03
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