Ein großer Internetversandhandel bewarb auf seiner Internetverkaufsplattform Anfang Dezember den Verkauf einer Canon Digitalkamera Ixus 400 zum Kaufpreis von 435,00 €. Dem wurde eine vermeintliche unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers von 579,00 €, die durchgestrichen war, gegenübergestellt.
Tatsächlich betrug die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers der Kamera aber nur 529,00 €, so dass der Kunde statt den in der Werbung blickfangmäßig herausgestellten 144,00 € nur 94,00 € gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers sparte.
Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin sicherte der Internetversandhandel zunächst zu, unverzüglich den irreführenden Hinweis zu entfernen.
Entgegen der Zusage wurde aber mehr als 1 Woche nach Erhalt der Abmahnung der irreführende Hinweis nicht entfernt, so dass man sich des Eindrucks nicht erwehren konnte, hier werde versucht, noch das Weihnachtsgeschäft mitzunehmen, bevor man die irreführende Preiswerbung ändert.
Die Wettbewerbszentrale erwirkte daher beim Landgericht München I (AZ: 4HK O 23814/03) am 23.12.2003 eine einstweilige Verfügung, mit der es der Gesellschaft untersagt worden ist, den Verkauf von Produkten unter Hinweis auf eine Ersparnis gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, sofern die Preisempfehlung in der betragsmäßig angegebenen Höhe tatsächlich nicht besteht.
Der Beschluss des Landgerichts München ist noch nicht rechtskräftig
Quelle: Mitteilung der Wettbewerbszentrale vom 06.01.2004
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