Die Wettbewerbszentrale hat nach Erhalt einer Beschwerde kürzlich die Werbung einer Bank für ihre Tagesgeldkonten beanstandet:
Die betreffende Bank hatte ihre Tagesgeldkonten mit dem Hinweis „0,4% p.a. variabel – auch für bereits eröffnete Tagesgeldkonten“ beworben. Tatsächlich gewährte das Unternehmen jedoch nicht für alle Guthaben mit der Bezeichnung „Tagesgeld“ Zinsen in der genannten Höhe. So erhielt etwa ein Kunde der betreffenden Bank, der bereits Inhaber eines sog. „VISA-Tagesgeldes“ war, keine Zinsen auf sein Guthaben. Ein solches Guthaben war allerdings auch in der Kontenübersicht des Kunden als „Tagesgeld“ bezeichnet. Es war statt einer IBAN lediglich mit einer Kreditkartennummer versehen. Eine solche wurde jedoch nicht ausgegeben, da es sich ausschließlich um ein Guthaben zur Geldanlage handeln sollte.
Verständnis der angesprochenen Kunden maßgeblich
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung daher als irreführend. Denn entgegen der werblichen Ankündigung waren bestimmte Guthaben von dem Angebot ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss war für die durch die Werbung angesprochenen Kunden jedoch nicht ersichtlich. Für diese war maßgeblich, ob sie überhaupt Zinsen für ein bestimmtes Tagesgeld-Guthaben erhielten. Die Unterscheidung zwischen einer IBAN und einer Kreditkartennummer sowie das Fehlen der Bezeichnung „Konto“ war daher für das Verständnis der Werbeadressaten nicht ausschlaggebend.
Angebotseinschränkung muss in der Werbung ersichtlich sein
Die den Kunden im Nachhinein mitgeteilte Einschränkung des Angebots war vor dem Hintergrund der im Blickfang gemachten Werbeaussage nicht ausreichend, um die schon eingetretene Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beseitigen.
Die Bank hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Werbeaussage zwischenzeitlich mit einem klarstellenden Hinweis versehen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
F 07 0022/23
fs
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