Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich die Werbung eines Online-Händlers für ein vermeintliches Sonderangebot als wettbewerbswidrig beanstandet. Konkret ging es um die Werbung für eine Zahnpasta. Durch die Verwendung des Begriffs „AKTION“ in Kombination mit einem Prozentzeichen neben dem Preis, wurde, nach Ansicht der Wettbewerbszentrale, der Eindruck vermittelt, es handle sich um einen Aktionspreis, obwohl es sich bei dem beworbenen Preis tatsächlich um den bereits zuvor verlangten Preis für die Zahnpasta handelte. Der Händler hat wegen des gerügten Verstoßes zwischenzeitlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben.
Werbung suggeriert Sonderangebot
Im Rahmen seines wöchentlich wechselndes Aktionsangebotes, bewarb der Händler eine Zahnpasta zum Preis von 0,89 EUR. Neben dem Preis war ein Prozentzeichen abgebildet und das Wort „AKTION“. Durch die konkrete Art der Darstellung in der Werbung durften die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass es sich bei dem Preis um ein Sonderangebot handelt und die Zahnpasta von dem Unternehmen regelmäßig teurer verkauft wird, so die Ansicht der Wettbewerbszentrale. Tatsächlich aber handelt es sich bei dem Preis von 0,89 EUR nicht um ein Sonderangebot, sondern um den bereits zuvor verlangten Preis für das Produkt. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend und forderte den Händler zur Unterlassung auf.
Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils
Durch die konkrete Gestaltung der Werbung und der Verwendung des Wortes „AKTION“ in Kombination mit einem Prozentzeichen neben dem Preis suggerierte der Händler dem angesprochenen Verkehr, die Zahnpasta sei aktuell zu einem reduzierten Preis erhältlich. Tatsächlich bot er die Zahnpasta aber nach Ende der Aktionswerbung zu dem identischen Preis an. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale veranlasste die Werbung die angesprochenen Verkehrskreise, täuschungsbedingt eine (voreilige) Kaufentscheidung zu tätigen. Diese hätten sie möglicherweise nicht getroffen, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass es sich bei dem ausgelobten Aktionspreis nicht um einen kurzzeitig rabattierten Preis handelt.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich E-Commerce >>
F 09 0020/25
mfm
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