Die Wettbewerbszentrale hat eine Werbung für ein Whey-Protein-Produkt (Molkenprotein) als Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften beanstandet. Das betreffende Unternehmen hatte auf seiner Internetseite ein Proteinpulver mit den Angaben „Geringer Laktoseanteil, sehr gut bekömmlich“, „laktosearm und gut bekömmlich“ sowie „durch die Verwendung von Isolat sehr gut bekömmlich“ beworben.
„Bekömmlich“ als unzulässige allgemeine gesundheitsbezogene Angabe
In der Werbung für Lebensmittel sind Verweise auf allgemeine Vorteile für das gesundheitsbezogene Wohlbefinden oder die Gesundheit nur zulässig, wenn ihnen nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) erlaubte, spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sind. Zu den so regulierten gesundheitsbezogenen Angaben gehören nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch Aussagen, mit denen beworben wird, dass der Verzehr eines Produktes weniger negative Auswirkungen für die Gesundheit als der Verzehr vergleichbarer Produkte hat.
Die Wettbewerbszentrale sah den Verweis auf einen Vorteil für das gesundheitsbezogene Wohlbefinden in diesem Fall in der Verbindung des Begriffs „bekömmlich“ mit dem erwähnten geringen Laktoseanteil des beworbenen Produktes. Das betreffende Unternehmen hatte der Werbung für das Whey-Protein keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt. Die Wettbewerbszentrale monierte dies als Verstoß gegen die HCVO. Das Unternehmen verpflichtete sich daraufhin diese Art der Werbung zukünftig zu unterlassen.
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F 06 0160/23
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