Die Wettbewerbszentrale hat jüngst die Werbung einer Krankenversicherung für deren Kooperation mit einer niederländischen Versandapotheke beanstandet.
Die Krankenversicherung hatte im Internet sowie auf Werbeflyern für einen „Arzneimittelservice“ geworben: Dabei müssen privatversicherte Patienten bei der Einlösung eines Rezepts in einer Apotheke nicht in Vorleistung treten. Vielmehr rechnet die Krankenversicherung die Kosten der Medikamente direkt mit der Apotheke ab. Bei der Bewerbung dieses Services zur Direktabrechnung hatte die Krankenversicherung die Kooperation mit einer Online-Apotheke mit Sitz in den Niederlanden besonders herausgestellt. Zwar wurde der Service auch über die lokalen Apotheken vor Ort beworben, sofern die Apotheken über einen DAV-Landesverband der Kooperation beigetreten waren. Allerdings wurde die Zusammenarbeit mit der Versandapotheke als „Kooperationspartner“ gegenüber den lokalen Apotheken besonders hervorgehoben und mit einem Begrüßungspaket inklusive einem 10,00 € Willkommensgutschein für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verbunden.
Verstoß gegen das Bevorzugungsverbot
In dieser Herausstellung einer speziellen Apotheke sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Bevorzugungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 ApoG. Demnach dürfen Apotheken mit „Dritten“, zu denen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale auch Krankenversicherungen zählen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, welche die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen – auch in elektronischer Form – zum Gegenstand haben. In der Bewerbung der Kooperation der Krankenversicherung mit der Online-Apotheke sah die Wettbewerbszentrale wegen der herausgestellten Bezeichnung als „Kooperationspartner“ sowie des Vorteils eines Gutscheins in Höhe von 10,00 € eine Bevorzugung einer konkreten Apotheke gegenüber den übrigen Apotheken.
Die Krankenversicherung hat nach der Beanstandung nunmehr gegenüber der Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung abgegeben und ihre Werbung entsprechend angepasst.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>
F 14 0046/23
ns
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig