Die Wettbewerbszentrale hat nach Erhalt einer Beschwerde kürzlich die Werbung einer Bank für eine durch sie ausgegebene Kreditkarte beanstandet:
Die betreffende Bank hatte die Kreditkarte mit dem Hinweis „Gebührenfrei“ sowie „Auslandseinsatzgebühr 0,- EURO“ beworben. Tatsächlich wurde den Kunden aber beim Einsatz der Kreditkarte im Ausland nach dem gültigen Preisverzeichnis ein „Währungsumrechnungsentgelt“ berechnet, das ausschließlich dadurch entstand, dass der Kunde die Kreditkarte im Ausland für Zahlungen in einer Fremdwährung nutzt. Es handelte sich dabei um einen prozentualen Aufschlag, der von der Kartenorganisation auf den letzten verfügbaren EURO-Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank erhoben wird.
Keine Gebührenfreiheit bei Zahlung in Fremdwährung
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung mit der Kostenfreiheit als irreführend. Denn entgegen der werblichen Ankündigung wurde ein entsprechendes Entgelt für den Einsatz der Karte im Ausland berechnet. Die Wahl einer anderen Bezeichnung für das Entgelt änderte daran nichts. Dabei handelt es sich bei einem „Währungsumrechnungsentgelt“ genau solche Kosten, die Verbraucherinnen und Verbraucher unter einer „Auslandseinsatzgebühr“ verstehen und erwarten.
Eintrag im Preisverzeichnis reicht nicht
Die Aufklärung über diese Kosten im Preisverzeichnis war vor dem Hintergrund der im Blickfang gemachten Werbeaussage nicht ausreichend, um die schon eingetretene Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beseitigen.
Die Bank hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Werbeaussage zwischenzeitlich mit einem klarstellenden Hinweis versehen.
Weiterführende Informationen
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F 05 0196/22
fs
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