Home Gesundheit Gesundheitshandwerk Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Hörakustikers mit Bezugnahme auf Demenzerkrankungen

Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Hörakustikers mit Bezugnahme auf Demenzerkrankungen

Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich die Printwerbung eines Hörakustikers beanstandet: In der betreffenden Werbeanzeige wurde ein kausaler Zusammenhang zwischen der Behandlung einer Hörminderung mit Hörgeräten und der Verringerung des Risikos einer Erkrankung an Demenz beworben.

Der Hörakustiker hatte in einer Zeitungsanzeige mit der folgenden Aussage für seine Hörgeräte geworben:

„Bei einer Hörschwäche zögern ist leider keine gute Idee. Denn viele unabhängige Studien belegen, dass man damit die Grundlagen für eine Demenz-Erkrankung legt, depressive Störungen auslöst, aber auch in die soziale Isolation gerät. Ca. 3 Mio. Menschen tun mit Hörgeräten etwas dagegen.“.

Verstoß gegen die EU-Medizinprodukte-Verordnung

Hierin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot gemäß Art. 7 lit. a) der EU-Medizinprodukte-Verordnung (MDR). Nach dieser Vorschrift dürfen Medizinprodukten – demnach auch Hörgeräten – in der Werbung keine Funktionen und Eigenschaften zugeschrieben werden, die sie nicht besitzen. 

Durch die Werbeaussage wird dem Werbeadressaten suggeriert, dass über die Versorgung einer Hörminderung mit Hörgeräten einer Demenzerkrankung sowie auch einer depressiven Störung vorgebeugt werden kann – diese also das Risiko verringert, an Demenz zu erkranken bzw. eine depressive Störung zu entwickeln. Es existieren allerdings keine wissenschaftlichen Studien, welche diese Behauptung belegen können. 

Fehlende Fundstellenangabe

Kritisiert hat die Wettbewerbszentrale auch mangelnde Transparenz, d.h. einen Verstoß gegen § 5a UWG. Demgemäß müssen Unternehmen, die in ihrer Werbung auf Tests, Studien oder andere (wissenschaftliche) Untersuchungen Bezug nehmen, eine leicht auffindbare Fundstelle angeben, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, den wesentlichen Inhalt der Untersuchung zur Kenntnis zu nehmen. Eine solche Fundstelle konnte der werbende Hörakustiker jedoch mangels Existenz entsprechender Studien nicht angeben, obwohl er sich in der Werbung auf „unabhängige Studien“ bezogen hatte.

Die Angelegenheit konnte außergerichtlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch das Hörakustikunternehmen gegenüber der Wettbewerbszentrale beigelegt werden.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitshandwerk >>

F 14 0010/24

nas

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