Die Wettbewerbszentrale hat jüngst in zwei Fällen Werbeaussagen von Hörakustikunternehmen beanstandet, in denen eine Kausalität zwischen der Behandlung einer Hörminderung mit Hörgeräten und dem Ausbleiben einer Demenzerkrankung behauptet wurde.
Der erste Fall betraf eine Webseite, auf der von einer Hörakustiker-Kette verschiedene redaktionelle Beiträge zu ganz unterschiedlichen Aspekten rund um das Thema „gutes Hören“ bereitgestellt wurden. In einem der Artikel wurde der Geschäftsführer dieser Hörakustiker-Kette mit der folgenden Aussage zitiert: „Denn nur wenn eine Hörminderung rechtzeitig behandelt wird, bleibt die Lebensfreude erhalten und schwerwiegende Folgen wie Demenz, (…) bleiben aus“.
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbung für irreführend (vgl. § 3 S. 2 Nr. 2a und § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz – HWG). Dem Verkehr wird zum einen suggeriert, dass im Falle einer Hörminderung eine Demenzerkrankung durch die Behandlung mit einem Hörgerät – mit Sicherheit – vermieden werden kann. Zum anderen wird der Eindruck erweckt, dass eine Demenzerkrankung nur dann ausbleibt, wenn eine Hörminderung behandelt wird. Diese suggerierten Zusammenhänge zwischen Demenz und unbehandelter Hörminderung entsprechen jedoch keineswegs wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Der zweite Fall betraf eine redaktionell gestaltete Anzeige, in der unter der Überschrift „Mit Hörgerät der Demenz vorbeugen“ unter anderem behauptet wurde, dass eine „neue große Studie aus Taiwan“ bestätigt habe, dass Menschen mit Hörverlust ein 50% höheres Risiko haben, an Demenz zu erkranken, dass die Demenzgefahr insofern im Alter zwischen 45 und 64 Jahren am größten sei und dass Hörgeräte eine Demenzerkrankung ausbremsen könnten.
Die Wettbewerbszentrale hat auch diese Werbung als irreführend beanstandet, weil Hörgeräten eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht haben (vgl. § 3 S. 2 Nr. 1 HWG). Die in Bezug genommene Studie aus Taiwan trägt die Behauptung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einer unbehandelten Hörminderung und einer Demenzerkrankung bzw. dem Einsatz von Hörgeräten und der Verringerung des Demenzrisikos wissenschaftlich nachgewiesen ist, inhaltlich gerade nicht. Im Gegenteil, die Autoren der Studie haben selbst ausdrücklich eingeräumt, dass die Studienergebnisse nur eine sehr beschränkte Aussagekraft haben. Dies kam jedoch in der Werbung nicht ansatzweise zum Ausdruck.
In beiden Fällen konnte die Angelegenheit außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung durch das jeweilige Hörakustikunternehmen beigelegt werden.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitshandwerk >>
HH 2 0120/20
HH 2 0131/20
bb
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