Die Wettbewerbszentrale hat nach Beschwerde aus der Wirtschaft einige Werbeaussagen in Bezug auf sechs verschiedene Produkte eines Herstellers von Smoothies und Direktsäften beanstandet: Das Unternehmen verwendete zahlreiche gesundheitsbezogene Angaben, die nach Meinung der Wettbewerbszentrale mit der Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) nicht im Einklang standen.
Beispielsweise wurden die Aussagen
„Unsere Smoothies: Endlich Verstärkung im Kühlregal – für deine Zellen, starke Nerven und deine Abwehrkräfte“, „Hol dir den neuen Smoothie mit Chlorella-Alge zum Schutz des Nervensystems“, „Ich bin der grüne Smoothie, der deine Nerven stärkt“, „Ich bin der rote Smoothie, der deine Zellen schützt“, „Ich bin der Saft, der deine Abwehrkräfte stärkt“
als Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung beanstandet, weil sich gesundheitsbezogene Angaben immer auf ein Vitamin oder einen Nährstoff beziehen müssen und sich nicht auf das Produkt als solches beziehen dürfen.
Ebenfalls beanstandet wurde die Aussage „Stärke Deine Abwehr“, die auf einigen Produkten stand. Diese Aussage bezieht sich nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ebenfalls auf das gesamte Produkt. Des Weiteren geht sie aber auch über die für Vitamin C zugelassene Aussage „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ hinaus, weil den angesprochenen Verbrauchern suggeriert wird, dass eine Stärkung der Abwehrkräfte erreicht werden kann. Das Unternehmen wird der Aussage „Stärke Deine Abwehr“ künftig zur Verdeutlichung die Aussage „Vitamin C unterstützt dein Immunsystem“ beifügen, damit deutlich wird, dass durch die Säfte keine Stärkung des Immunsystems erreicht werden kann.
Auch die Aussagen „Fitter und wacher im Kopf“ und „mit mir bist Du schön aufgeweckt, denn es enthält das Koffein der grünen Kaffeebohne“ wurden als unzulässig beanstandet. Für Vitamin B 12 zugelassen ist die Aussage „zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung“. Die Aussage „Fitter und wacher im Kopf“ geht nach Meinung der Wettbewerbszentrale in der Bedeutung über diese Aussage hinaus. Für Koffein sind bislang gar keine gesundheitsbezogenen Angaben zugelassen worden.
Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, sodass die Sache außergerichtlich abgeschlossen werden konnte. Für die Aussagen auf den Produkten hat die Wettbewerbszentrale eine Aufbrauchsfrist bis zum 15.11.2017 gewährt.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Jahresbericht 2016 der Wettbewerbszentrale >>
News vom 27.04.2017 // Kaffee darf nicht als besonders magenfreundlich beworben werden – Unternehmen gibt Unterlassungserklärung ab >>
News vom 24.07.2015 // Unzulässige Werbung für Kinderwunschtee außergerichtlich unterbunden >>
News vom 07.09.2012 // EuGH: Werbung für „bekömmlichen“ Wein ist unzulässig >>
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 >>
Verordnung (EU) Nr. 432/2012 >>
ad
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