Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich die Werbung eines in Polen ansässigen Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig beanstandet: Trotz ausdrücklicher zeitlicher Begrenzung einer Rabattaktion wurde die Aktion mehrfach über den angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortgeführt. Die Wettbewerbszentrale hat moniert, dass der Möbelhändler eine unzutreffende zeitliche Drucksituation erzeugt. Dadurch entsteht das Risiko, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine voreilige Kaufentscheidung tätigen.
Zeitlich begrenzte Rabattaktion
Der Möbelhändler warb zunächst mit der Rabattaktion „Black-Friday-Sale: Spare 40 % auf alles bis zum 19.11“. Ein abgebildeter Countdown zeigte, wie lange das Angebot noch gültig war und die potentiellen Kunden von der Preisersparnis von 40 % profitieren konnten. Nach Ablauf des angegebenen Enddatums warb der Möbelhändler, entgegen des ausdrücklichen Hinweises auf die zeitliche Beschränkung, weiter mit einem identischen Rabatt „Black-Friday-Sale: Spare 40 % auf alles bis zum 24.11“. Schon zuvor war mit einer nahezu identischen Aktion geworben worden, wonach sich Kunden bis zum 12.11.2024 zumindest einen Rabatt von 37 % sichern konnten.
Irreführung über zeitliche Verknappung
Dem angesprochenen Verkehr vermittelt die Werbung den Eindruck, dass es sich bei der Rabattaktion um ein zeitlich begrenztes Angebot handelt, der ausgelobte Rabatt nämlich nur gewährt wird, wenn Kunden sich in einer bestimmten Zeit zum Kauf eines Produktes entscheiden. Potentielle Kunden wurden mit der Werbung unter Zeitdruck gesetzt, bis zum angegebenen Enddatum noch schnell eine Kaufentscheidung zu tätigen, um den beworbenen Aktionspreis nicht zu verpassen. Tatsächlich wird der beworbene Preisnachlass aber über die angegebene Zeit fortgeführt. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale wurden die angesprochenen Verkehrskreise veranlasst, täuschungsbedingt eine gegebenenfalls voreilige Kaufentscheidung zu tätigen. Diese hätten sie möglicherweise nicht getroffen, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass sie noch länger Gelegenheit gehabt hätten, die Möbel zu dem Aktionspreis zu erwerben.
Wettbewerbsverstoß auch zum Nachteil von Mitbewerbern
Die Wettbewerbszentrale ist der Ansicht, dass eine solche Werbung nicht nur zum Nachteil der potentiellen Kunden ist, sondern auch Mitbewerber übervorteilt werden. Der Preis ist ein wichtiges Kaufargument. Wird mit einem Rabatt geworben, ist die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise in der Regel besonders hoch. Es kommt zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn Kunden sich infolge der Täuschung zum Kauf entschließen, während das Angebot wettbewerbskonform handelnder Mitbewerber nicht zum Zuge kommt.
Unmissverständliche und zutreffende Werbung
Wird mit einem Preisnachlass geworben, sollte die Werbung stets klar und eindeutig formuliert sein und die Angaben der Richtigkeit entsprechen. Nicht nur mit Blick auf die Höhe und den Umfang einer Rabattaktion kann eine Fehlinformation der Verkehrskreise zu einem Wettbewerbsverstoß führen, sondern auch in der unzutreffenden zeitlichen Begrenzung.
Der Möbelhändler hat wegen des gerügten Verstoßes zwischenzeitlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben.
Weiterführende Informationen
F 09 0170/24
mfm
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