Die Wettbewerbszentrale wurde auf die Mahnschreiben eines Energieversorgers in Hessen aufmerksam gemacht. Darin forderte der Energieversorger einen Kunden auf, offene Rechnungen zu begleichen. Für den Fall der Nichtzahlung kündigte er die Übergabe der Forderung an das Inkasso an und behielt sich vor, einen Eintrag bei der SCHUFA Holding AG zu Lasten der Schuldner vornehmen zu lassen. Diese in den Mahnschreiben des Energieversorgers standardmäßig enthaltene Ankündigung erreichte einen Kunden, der die geltend gemachte Forderung über mehrere Jahre hinweg sogar anwaltlich bestritten hatte. Wird aber eine Forderung bestritten, so ist die Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA gesetzlich gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG ausgeschlossen.
Indem der Energieversorger auch im Falle bestrittener Forderungen die Vornahme eines SCHUFA-Eintrags angekündigt hatte, erweckte er den falschen Eindruck, als läge es allein in seinem Ermessen, einen SCHUFA-Eintrag zu bewirken, wenn die geltend gemachte Forderung nicht beglichen wird. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und damit eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. Denn wegen der einschneidenden Folgen eines solchen SCHUFA-Eintrags werden die angesprochenen Verbraucher veranlasst, dem Zahlungsverlangen des Energieversorgers nachzukommen, auch wenn diese die bereits bestrittene Forderung eigentlich für unberechtigt halten. Sie würden dann aber keine informations-, sondern eine angstgeleitete Entscheidung treffen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.07.13, Az. I – 20 O 102/12; OLG Celle, Urteil v. 19.12.13, Az. 13 O 64/13).
Aus diesem Grund mahnte die Wettbewerbszentrale den Energieversorger ab und forderte ihn zur Unterlassung auf. Dieser gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, künftig in den Mahnschreiben im Falle einer bestrittenen Forderung den Standardhinweis auf einen SCHUFA-Eintrag nicht mehr zu verwenden.
(HH 2 0304/14)
spk
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