Die Wettbewerbszentrale hat jüngst in zwei Fällen E-Mails von Unternehmen beanstandet, die ihre Kundschaft ohne Einwilligung dazu aufforderten, Kundenbewertungen abzugeben.
Der Betreiber eines Onlineshops für Fahrräder sowie ein bekannter Kleidungshersteller mit eigenem Onlineshop versendeten nach Käufen E-Mails an die Kundschaft. In diesen E-Mails forderten die Unternehmen dazu auf, den vorangegangen Kauf auf einer bekannten Bewertungsplattform zu bewerten. Die Mails basierten auf einer Dienstleistung des Bewertungsportals namens „Automatischer Feedback Service“. Dabei beauftragen Onlineshops die Plattform, für sie automatisch einige Tage nach einer Bestellung entsprechende Aufforderungen an die Kundschaft zu versenden.
Aufforderung bedarf der Einwilligung
Doch nach Auffassung der Wettbewerbszentrale handelte es sich dabei um rechtswidrige Direktwerbung: Nach § 7 UWG hätten die Unternehmen für die Aufforderungen eine Einwilligung einholen müssen. Insbesondere konnten sich die Unternehmen nicht auf die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG berufen, weil eine gewünschte Bewertung keine ähnliche Ware oder Dienstleistung wie der vorangegangene Kauf ist.
Hinzu kam aus Sicht der Zentrale ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften. Die Unternehmen teilten die personenbezogenen Daten ihrer Kundschaft ohne gültige Rechtsgrundlage mit der Bewertungsplattform. Beide Unternehmen haben sich zur Unterlassung verpflichtet.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich E-Commerce >>
HH 03 0272/23
HH 03 0126/24
kok
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