Die Wettbewerbszentrale hat seit letztem Jahr gegenüber Fitnessstudios in mehreren Fällen Verstöße gegen die Preisangabenverordnung beanstandet.
Alljährlich zu Beginn des neuen Jahres fassen viele Verbraucher den guten Vorsatz, sich künftig vermehrt sportlich zu betätigen. Anlässlich dieses beinahe traditionellen Rituals buhlen die Betreiber von Sport- und Fitnessstudios gleichermaßen um die Gunst der fest Entschlossenen und werben off- und online mit Rabatten auf Mitgliedsbeiträge, dem Wegfall von Anmeldekosten und vergleichbaren Vorteilen.
Gesamtpreis aus allen zwingenden Bestandteilen
Hierbei verlangen Unternehmer neben den regelmäßigen Wochen- oder Monatsbeiträgen jedoch weitere zwingende Kostenbestandteile. So erheben Studios insbesondere sogenannte „Servicegebühren“, „Geräteabgaben“ und vergleichbare Abgaben für nicht näher spezifizierte Leistungen periodisch – meist quartalsweise oder halbjährlich. Der Hinweis auf diese separaten Kosten erfolgt zumeist mittels Sternchenhinweis, in Fußnoten oder den unternehmerseitig gestellten AGB.
Die Wettbewerbszentrale hatte bereits vor Beginn der Corona Pandemie beschwerdehalber gegenüber mehreren Fitnessstudiobetreibern die aufgezeigten werblichen Darstellungen wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Angabe von Gesamtpreisen, geregelt in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Ziff. 3 PAngV sowie § 5a Abs. 1 i.V.m. § 5b Abs. 1 Ziffer 3 UWG, beanstandet. Danach sind sämtliche obligatorisch von Verbrauchern zu entrichtende Preisbestandteile in den jeweils beworbenen Gesamtpreis einzubeziehen.
Zwei Oberlandesgerichte bestätigten die Auffassung der Wettbewerbszentrale (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.02.2021, Az. 6 U 269/19, OLG München, Urteil vom 14.10.2021, Az. 29 U 61000/20).
Vorgehen nach der Corona-Pandemie
Da diese Judikate allerdings zeitlich in die Hochphase der Corona-Pandemie fielen, nahm die Wettbewerbszentrale zunächst Abstand von weiteren Beanstandungen der aufgezeigten Sachverhaltskonstellation. Denn auch die Sport- und Fitnessstudiobranche war pandemiebedingt mit erheblichen Widrigkeiten konfrontiert, z. B. behördlichen oder gesetzlichen Schließungsanordnungen.
Nachdem die Sport- und Fitnessstudios wieder geöffnet werden durften und mittlerweile wieder im Normalbetrieb arbeiten, hatte auch die Wettbewerbszentrale ihre diesbezügliche Tätigkeit wieder aufgenommen und zwischenzeitlich aufgrund eingegangener Beschwerden gegenüber mehreren Studiobetreiber deren, den oben aufgezeigten Darstellungen entsprechende Werbung beanstandet.
In mehreren Fällen gaben Unternehmen gegenüber der Wettbewerbszentrale Unterlassungserklärungen ab, z. B. 02 0047/23, F 02 0048/23, F 02 0118/23. In anderen Fällen musste die Wettbewerbszentrale die zuständigen Landgerichte anrufen, z. B. F 02 0029/23 (LG Flensburg, Az. 6 HKO 19/23 anhängig), F 02 0113/23 (LG Heidelberg, Versäumnisurteil vom 28.09.2023, Az.11 O 23/23 KfH).
pm
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