Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich mehrere Angebote auf der Online-Plattform eBay wegen fehlerhafter Preisangaben beanstandet. Sämtliche dieser Angebote bezogen sich auf die aktuell heiß begehrte Dubai-Schokolade. Dabei fehlte bei allen Angeboten die Angabe des Grundpreises.
Pflicht zur Angabe des Grundpreises
Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen nach Gewicht anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat gemäß § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Gemäß § 5 Abs. 1 PAngV ist die Mengeneinheit für den Grundpreis bei Angaben in Gewicht jeweils 1 Kilogramm der Ware.
Bei der Pflicht zur Angabe des Grundpreises handelt es sich um eine wesentliche Information, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden darf.
Angaben als Stückpreise
Diese Grundpreisangabe in der Mengeneinheit pro Kilogramm fehlte jedoch bei sämtlichen Angeboten. Vielmehr wurde die Dubai-Schokolade in allen Fällen entweder als Tafel oder als Riegel angeboten, wobei die Preisangabe lediglich in Gramm pro Stück erfolgte. Ohne entsprechende Umrechnung war die Schokolade daher nicht mit anderen Angeboten vergleichbar.
Einige der Anbieter gaben nach der Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und passten Ihre Angebote auf eBay entsprechend an. In einigen Fällen konnte jedoch eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden, sodass die Wettbewerbszentrale Klageverfahren in die Wege leitete. In zwei dieser Fälle sprachen die Gerichte nunmehr bereits Versäumnisurteile zugunsten der Wettbewerbszentrale aus.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
F 14 0228/24, F 14 0229/24 u.a.
nas
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