Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung eines Lebensmittelmarktes für eine KFZ-Werkstatt beanstandet, die Autolackierung und Unfallinstandsetzung anbietet.
Kunden, die den Lebensmittelmarkt in Lüdenscheid besuchten, hörten während des Einkaufs folgende Durchsage:
„Achtung Achtung, eine Durchsage. Das Auto mit dem amtlichen Kennzeichen MK-XY 0000 ist aus seinem Parkplatz gerollt und gegen eine Mauer gefahren. In diesem Fall empfehlen wir die Autolackierung und Unfallinstandsetzung L, ganz in der Nähe in der A. Straße.
Hier bekommen Sie Lack- und Karosseriearbeiten aus einer Hand, außerdem Karosserieinstandsetzung und Unfallreparaturen und das für alle Marken….“
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Form der Werbung als irreführend: Aus ihrer Sicht wurde damit der Eindruck erweckt, einer der Kunden des Supermarktes sei in einen Unfall verwickelt. Tatsächlich hatte ein Unfall aber gar nicht stattgefunden. Außerdem werde der Werbecharakter der Durchsage nicht ausreichend kenntlich gemacht. Denn zum Zeitpunkt, zu dem der Besucher des Marktes die Entscheidung trifft, der Durchsage zuzuhören, ist ihm nicht klar, dass es sich dabei um Werbung handelt.
Das Unternehmen gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, solche Werbung in Zukunft nicht zu wiederholen.
(F 5 0059/21)
pbg
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