Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich gegenüber einem Unternehmen beanstandet, dass dieses auf seiner Webseite unbefugt das Wappen des Landes Nordrhein-Westfalen verwendete.
Das Unternehmen hatte zur Verdeutlichung seiner Zulassung als Partner des Landes NRW das Landeswappen in der vereinfachten Form auf seiner Webseite benutzt
Befugnis zur Führung des Wappens gesetzlich geregelt
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) untersagt es jedoch nach § 124 Abs. 1 Nr. 1, das Wappen eines Landes zu verwenden, wenn es an einer entsprechenden Befugnis fehlt. Die Befugnis zur Führung des Landeswappens in NRW ist in § 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens NRW (WappenVO) geregelt und nur den dort konkret benannten Stellen gestattet. Zu diesen benannten Stellen zählen allerdings keine privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen. Daher fehlte dem Unternehmen die entsprechende Befugnis zur Nutzung des Landeswappens.
Das Unternehmen hat gegenüber der Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung abgegeben und seinen Internetauftritt inzwischen geändert.
Weiterführende Informationen
Einen ähnlichen Fall musste die Wettbewerbszentrale dagegen gerichtlich klären lassen (LG Münster, Versäumnisurteil vom 31.03.2020, Az. 022 O 1/20):
F 14 0099/23
nas
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