Die Wettbewerbszentrale hat in einem aktuellen Verfahren eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eines Energieversorgers gerügt. Dieser sah in seinen AGB für Stromlieferungsverträge mit Verbrauchern eine Klausel vor, wonach der Energieversorger im Falle des Zahlungsverzugs des Verbrauchers, die ihm durch eine erneute Zahlungsaufforderung oder Einziehung des Betrags entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen konnte. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Klausel, da dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis darüber gestattet wurde, dass dem Energieversorger infolge des Verzugs gar kein Schaden oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden sei, als die Pauschale. Bei solchen pauschalierten Schadensersatzansprüchen in AGB besteht für den Verbraucher die Gefahr, dass die Pauschale überhöht ist. Um den Verbraucher vor überhöhten Schadenspauschalen zu schützen und eine ungerechtfertigte Bereicherung des Unternehmers zu verhindern, sind vorformulierte Schadenspauschalierungen gemäß § 309 Nr. 5b) BGB dann unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Da die beanstandete Klausel einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich gestattete, war diese daher nach § 309 Nr. 5b) BGB – ohne jede Wertungsmöglichkeit – unwirksam. Eine ähnliche Verzugsklausel wurde bereits vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.07.12, Az. VIII ZR 337/11, als unwirksam angesehen. Zugleich erhielt die Wettbewerbszentrale eine Beschwerde darüber, dass derselbe Energieversorger Verbraucher unaufgefordert zu Werbezwecken anruft und damit belästigende Telefonwerbung betreibt. In einem konkreten Fall hatte das CallCenter des Energieversorgers eine Verbraucherin angerufen, um ihr Strom sparende und energieeffiziente LED-Leuchten zu verkaufen. Die Verbraucherin hatte jedoch zuvor keine ausdrückliche Einwilligung in solche Werbeanrufe erteilt. Die Telefonwerbung war daher nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig. Die Wettbewerbszentrale nahm den Energieversorger wegen der beiden Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung in Anspruch. Dieser gab dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. (HH 2 0033/14) spk
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