Die Wettbewerbszentrale hat gegenüber zwei Herstellern von Wärmepumpen und einem Kooperationspartner Beanstandungen wegen Irreführung ausgesprochen: Die betreffenden Unternehmen hatten Aktionen für förderfähige Wärmepumpen beworben und dabei behauptet, der Rabatt sei „mit der staatlichen Förderung kombinierbar“ bzw. lasse „sich ergänzend zur staatlichen Förderung nutzen“. Zudem wurde eine Fachzeitschrift auf die Unlauterkeit derartiger Aussagen hingewiesen, die die Pressemeldung eines Herstellers mit dieser Angabe verbreitete.
Bei der Wettbewerbszentrale gingen Beschwerden aus der Wirtschaft darüber ein, dass verschiedene Hersteller Wärmepumpen mit einem sogenannten Cashback bewarben: Lässt der Kunde, beispielsweise ein Hauseigentümer, eine Wärmepumpe einbauen, zahlt er den Kaufpreis direkt an den Fachhandwerker. Bei den Cashback-Aktionen kann er sich vor dem Kauf zusätzlich beim Hersteller registrieren und erhält nach Einbau eine Zahlung direkt vom Hersteller „zurück“.
Für problematisch hält die Wettbewerbszentrale solche Zahlungen, wenn die Kunden zugleich einen Förderantrag für den Einbau der Wärmepumpe beim BAFA oder der KfW-Bank gestellt haben. Der Staat fördert über diese Behörden derzeit den Einbau von Wärmepumpen mit bis zu 70% der Kosten. Das Förderprogramm heißt „Bundesförderung effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG-EM)“. Grundlage für Förderanträge ist dabei regelmäßig der sog. Verwendungsnachweis, zu dem die Fachhandwerkerrechnung gehört.
Täuschung über die Grundlage der Inanspruchnahme von Fördermitteln – Cashback muss berücksichtigt werden
Mit den betreffenden Cashback-Aktionen wird der Kundschaft aus Sicht der Wettbewerbszentrale suggeriert, dass man bei Inanspruchnahme dieser Angebote finanziell doppelt profitieren kann und darf: Zum einen durch die nach Antragstellung gewährten Fördermittel und zum anderen durch den Cashback vom Hersteller nach Einbau des Geräts. Der der Behörde bei Beantragung der Fördermittel angezeigte Preis in Gestalt der ungekürzten Handwerkerrechnung entspricht allerdings nicht dem Preis, den der Kunde tatsächlich gezahlt hat, denn er erhält vom Hersteller mit dem Cashback einen nachträglichen Rabatt. Die Fördermittel werden in diesem Fall daher anhand eines zu hohen Preises für den Einbau der Wärmepumpen berechnet. Kunden, die den Rabatt in Form des Cashbacks nicht angeben, erhalten zu Unrecht zu hohe Fördermittel.
„Diese Praxis geht nach unserer Auffassung zu Lasten der Staatskasse, anderer Antragsteller – da die Fördermittel vorzeitig erschöpft sein können – sowie der redlichen Mitbewerber“, meint Martin Bolm, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale. Ist der Wärmepumpen-Käufer ein Unternehmer, könnte unter Umständen Anlass bestehen, den Tatbestand des Subventionsbetrugs zu prüfen.
Die Wettbewerbszentrale geht davon aus, dass das Bewerben solcher Cashback-Aktionen unlauter ist, wenn kein deutlicher Hinweis erfolgt, dass der Rabatt der Förderbehörde angezeigt werden muss und die Förderung reduziert.
Die betreffenden Unternehmen haben zwischenzeitlich eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, die monierte Praxis in Zukunft zu unterlassen.
HH 03 0089/24, HH 03 0103/24, HH 03 0109/24
Wettbewerbszentrale
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