Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Landgericht Bochum (Az. I-15 O 31/24) jüngst die Verwendung der Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“ unterbunden. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale lag darin eine Irreführung über die Rechtsnatur der Zertifizierung, sowie eine Verwechslungsgefahr mit den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Irreführung über Zertifizierungsvorgang und öffentliche Bestellung und Vereidigung
Der Sachverständige hatte auf seiner Website mit der Angabe „öffentlich-rechtlich zertifizierter Sachverständiger nach DIN EN IS0/IEC 17024 für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken […] (KöR)“ geworben. Er verfügte über eine sog. Personenzertifizierung, die von einer entsprechend benannten Zertifizierungsstelle stammte.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale führte der Sachverständige durch den Zusatz „öffentlich-rechtlich“ über die Rechtsnatur der Zertifizierung in die Irre und erwecke den Eindruck, dass es sich hier um eine besondere Art der Zertifizierung handelt, die als „öffentlich-rechtlich“ eine gewisse Nähe zum Staat aufweist.
Hinzukommt, dass durch diese Formulierung eine Verwechslungsgefahr zu den durch die Industrie- und Handelskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständen bestand.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale nach einer vorläufigen Einschätzung durch richterlichen Hinweis. Die Kammer wies darauf hin, dass der streitige Zusatz – der schon nicht vom erworbenen Titel der Zertifizierungsstelle gedeckt war – eine Annäherung an die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen suggeriere und „mit dem Besten aus zwei Welten“ geworben werde. Zumindest ein Teil des angesprochenen Verkehrs verstehe darin einen Vorzug gegenüber einer „nicht öffentlich-rechtlichen“ Zertifizierung.
Der Beklagte gab sodann in der mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung ab.
Unterschiede: Zertifizierung und öffentliche Bestellung und Vereidigung
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden von den Industrie- und Handelskammern, sowie Handwerkskammern als Bestellungskörperschaften nach den Regeln der Gewerbe- oder Handwerksordnung bestellt. Zertifizierte Sachverständige hingegen erhalten eine sog. Personenzertifizierung von einer – in der Regel privaten – akkreditierten Zertifizierungsstelle.
Es gibt jedoch auch Zertifizierungsstellen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind. Der Zertifizierungsvorgang, der regelmäßig auf Grundlage eines privatwirtschaftlichen Vertrags erfolgt, wird dadurch jedoch nicht zu einem öffentlich-rechtlichen, gar hoheitlichen Akt.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Dienstleistungen & Freie Berufe >>
F 11 0017/24
md
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