Home News Wettbewerbszentrale: Auch bei der Angabe von sog. Vanity-Telefonnummer („0700“) muss zugleich ein Hinweis auf die anfallenden Gebühren erfolgen

Wettbewerbszentrale: Auch bei der Angabe von sog. Vanity-Telefonnummer („0700“) muss zugleich ein Hinweis auf die anfallenden Gebühren erfolgen

Für sog. Vanity-Telefonnummern vergibt die Telekom die Vorwahl „0700“. Die Nummernfolge nach der Vorwahl entspricht häufig dem Unternehmensnamen oder einem anderen Wort auf einem Tastentelefon mit Buchstabenkennzeichnung.

Für sog. Vanity-Telefonnummern vergibt die Telekom die Vorwahl „0700“. Die Nummernfolge nach der Vorwahl entspricht häufig dem Unternehmensnamen oder einem anderen Wort auf einem Tastentelefon mit Buchstabenkennzeichnung. Bei einem Unternehmen mit den Namen „Blue“ wäre das z. B. 2583.

Die Gespräche mit einer solchen Sonderrufnummer sind bei der Telekom teurer als mit einer „normalen“ Nummer. Während „normale“ Nummern in der Zeit von 9.00 Uhr -18.00 Uhr bis zu 4 Cent/min. kosten, beträgt die Gebühr für eine Vanity-Nummer 12 Cent/min.

Aufgrund der höheren Telefonkosten, sind die Vanity-Nummern in der Werbung und im Geschäftsleben wie die 0190- und 0180-Nummern zu behandeln. Das bedeutet, dass dort wo sie angegeben werden, der Verwender zugleich darauf hinweisen muss, dass diese Nummer kostenpflichtig ist und in welcher Höhe beim Anruf dieser Nummer Gebühren je Zeiteinheit entstehen.

Entsprechend hat das Landgericht Saarbrücken einen Versicherungsmakler verurteilt, der im Rahmen seines Internetauftritts als Telefonnummer lediglich eine Vanity-Nummer angeben hatte.

Quelle: Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2003, Aktz.: 7 II O 116/03

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