Die Wettbewerbszentrale ist jüngst gegen mehrere TV-Spots vorgegangen, in denen in irreführender oder sonst wettbewerbswidriger Weise für Arzneimittel geworben wurde. Die Beschwerden über die Wettbewerbsverstöße hatte die Wettbewerbszentrale zuvor aus der Wirtschaft selbst erhalten. Häufig sind Einhaltung der Wettbewerbsregeln und Sicherung fairen Wettbewerbs ohne die Selbstkontrolle der Wirtschaft nicht möglich. Verbrauchern wären vermutlich weder die unzutreffenden Aussagen zu den Arzneimitteln und erst recht nicht die Missachtung der Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes in nachfolgenden Fällen aufgefallen:
Ein pharmazeutisches Unternehmen warb in seinem Fernsehspot für ein pflanzliches Arzneimittel, das nervös bedingte Schlafstörungen lindern soll. Die Wirkung des Mittels wurde durch eine selig schlummernde Frau verdeutlicht. Eingeleitet wurde der Text mit den Worten:
„Wenn Sie gut ein- und durchschlafen wollen – B. … Stark für die Nacht, nur ein Dragee genügt.“
Mit den Worten des Sprechers wurde zugleich eine Art roter Button abgebildet, der die Aufschrift trug „nur ein Dragee genügt“. Tatsächlich genügte aber ein Dragee nicht zum Einschlafen: Laut Gebrauchsinformation hat das Präparat mit Baldrianwurzel eine allmählich einsetzende Wirkung und ist nicht zur akuten Behandlung geeignet. Die Empfehlung in der Gebrauchsinformation an den Verbraucher lautet, das Mittel kontinuierlich über zwei bis vier Wochen einzunehmen, um einen optimalen Behandlungserfolg zu erzielen. Auch im Internetauftritt des Unternehmens wurde auf eine „Soforthilfe“ hingewiesen. Genau diese kann das Arzneimittel aber bei Schlafstörungen nicht bieten. Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Der TV-Spot darf daher mit der beanstandeten Aussage „…nur ein Dragee genügt.“ nicht mehr ausgestrahlt werden.
Eine weitere Beanstandung bezog sich auf irreführende Aussagen zur Vertriebsform. Der pharmazeutische Unternehmer warb in seinem TV-Spot für ein Halsschmerzen-Spray und erwähnte dabei mehrfach das Wort „Revolution“ bzw. „revolutionär“. So endete der Werbespot etwa mit der Aussage
„Erleben Sie eine Revolution – erleben Sie D. … Direkt Spray!“.
Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung als irreführend beanstandet, weil etwas „Revolutionäres“ in den Augen des Verbrauchers etwas Neues, Umwälzendes ist, es aber bereits Halsschmerzsprays auf dem Markt gibt. Außergerichtlich konnte keine Einigung erzielt werden, so dass die Wettbewerbszentrale die Werbung per einstweiliger Verfügung untersagen ließ (LG Heidelberg, Beschluss vom 03.11.2015, Az. 11 O 40/15 KfH). Das Verfahren ist aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Bei dem TV-Werbetrailer eines weiteren pharmazeutischen Unternehmers fehlte der nach § 4 Abs. 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG) notwendige Pflichttext „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“, der in der Fernsehwerbung eingeblendet und gesprochen werden muss. Das Weglassen des Pflichttextes führt aus Sicht der Wettbewerbszentrale nicht nur zu einem Informationsdefizit beim Verbraucher, sondern im Ergebnis auch zu einer Wettbewerbsverzerrung: Der Werbende spart im Vergleich zu regelkonform agierenden Unternehmen Aufwendungen für Sendezeit. Das betreffende Unternehmen verpflichtete sich gegenüber der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung. (F 4 0558/15, F 4 0480/15, F 4 0386/15)
Weiterführende Informationen:
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>
ck
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