Um einen Wettbewerbsverstoß nachzuweisen, beauftragte ein Unternehmen einen Detektiv. Diese Detektivkosten bekommt der Auftraggeber laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in angemessenen Umfang über den Schadensersatzanspruch des. § 9 UWG ersetzt (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.09.2009, Az. U 52/09).
Im vorliegenden Fall streiten zwei Plakatierungsunternehmen miteinander. Der Kläger verdächtigte den Beklagten, systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigen, die der Kläger aufgehängt hatte; er hatte in der Vergangenheit bereits einen entsprechenden Verbotstitel erwirkt. Um seinen Verdacht belegen zu können, schaltete er eine Detektei ein, die den Beklagten observierte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe führt aus, dass der Kläger dem Grunde nach den Ersatz der Detektivkosten verlangen kann. Das Abhängen fremder Plakate stelle eine unlautere Behinderung des Wettbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG dar und löse einen Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG aus, zu dem auch die Detektivkosten gehörten.
Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit sei ein konkreter Verdacht, der hier vorlag. Erforderlich sei weiter, dass der Geschädigte die vom Detektiv getroffenen Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln, z.B. eigenen Angestellten treffen kann. Hier war der Kläger nicht in der Lage, die zahlreichen möglichen Plakatierungsorte selbst zu beobachten. Der Umfang der Ersatzpflicht richte sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung als erforderlich angesehen haben würde. Hier bedurfte es des Nachweises mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum, um eine solche systematische Wettbewerbsverletzung abzustellen. Denn nur dann konnte der Kläger damit rechnen, ein Ordnungsgeld mit der erforderlichen abschreckenden Wirkung bei Gericht erreichen zu können. Nach der Entdeckung von vier Verstößen waren jedoch die Zwecke der Überwachung erfüllt, eine weitere Fortsetzung war nicht mehr erforderlich, so dass das Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch dem Kläger nicht in voller Höhe zugesprochen hat.
Weiterführende Hinweise:
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.09.2009, Az. U 52/09 >>
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