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Wettbewerbsverstöße im europäischen Ausland: Kooperation zwischen BVL, Wettbewerbszentrale und vzbv

Aufgrund einer jüngst bekannt gemachten Rahmenvereinbarung kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Wettbewerbszentrale und den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) damit beauftragen, gegen verbraucherbezogene Wettbewerbsverstöße eines deutschen Unternehmens im europäischen Ausland vorzugehen.

Aufgrund einer jüngst bekannt gemachten Rahmenvereinbarung kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Wettbewerbszentrale und den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) damit beauftragen, gegen verbraucherbezogene Wettbewerbsverstöße eines deutschen Unternehmens im europäischen Ausland vorzugehen. Unternehmen, deren Angebot sich an Kunden im europäischen Ausland richtet, können dann wegen im Ausland begangener verbraucherbezogener Wettbewerbsverstöße von der Wettbewerbszentrale oder dem vzbv in Deutschland auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Beispiel:
Ein in Deutschland ansässiger Händler richtet sein Angebot z. B. auf seiner Internetseite in polnischer Sprache an Kunden in Polen. Verstößt das Angebot z. B. gegen das dortige Irreführungsverbot, können Verbraucher sich an die in Polen zuständige Behörde wenden. Die polnische Behörde leitet den Fall an das BVL in Deutschland weiter. Das BVL kann nun entweder die Wettbewerbszentrale oder den vzbv damit beauftragen, die verletzten Rechte gegenüber dem deutschen Händler durchzusetzen.

Hintergrund der neuen Rahmenvereinbarung ist das Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) vom 21.12.2006, durch das die EU-Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (VO Nr. 2006/2004) in deutsches Recht überführt wurde. Mit dieser Verordnung hat die Europäische Union erstmalig im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzrechts ein Behördennetzwerk ins Leben gerufen, das bei grenzüberschreitenden verbraucherbezogenen Wettbewerbsverstößen über Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse verfügt. Hierbei wurde aber berücksichtigt, dass es in Deutschland – im Unterschied zu anderen europäischen Staaten – ein privates und kein behördliches Durchsetzungssystem gibt. Deshalb soll nach dem VSchDG die zentrale Verbindungsstelle private Dritte mit der Durchsetzung verletzter Rechte beauftragen.

Zentrale Verbindungsstelle in diesem Sinne ist das BVL, das abwechselnd die Wettbewerbszentrale und den vzbv als sog. beauftragte Dritte mit der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei grenzüber-schreitenden Wettbewerbsverstößen beauftragen wird.

„Die Rahmenvereinbarung spiegelt das in Deutschland bewährte private Durchsetzungssystem wieder, wonach klagebefugte Wirtschafts- und Verbraucherschutzverbände gegen Wettbewerbsverstöße effektiv vorgehen können“, erklärt Rechtsanwältin Jennifer Beal, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, Büro Berlin.

Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

Medienkontakt:
Wettbewerbszentrale
RAin Ulrike Blum
Koordination Pressearbeit
Telefon: 06172/ 1215-40
E-Mail: presse@wettbewerbszentrale.de

Weiterführende Informationen:

Bekanntmachung der Rahmenvereinbarung im Bundesanzeiger Nr. 90 vom 19. Juni 2008, Seite 2145 ff. >>

EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz >>

Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (VO Nr. 2006/2004) >>

Presseinformation des BVL vom 26.06.2008 >>

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