Home News Wettbewerb im Lebensmittelsektor – Wettbewerbszentrale zieht Zwischenbilanz: Fälle irreführender Werbung im Lebensmittelbereich meist außergerichtlich unterbunden

Wettbewerb im Lebensmittelsektor – Wettbewerbszentrale zieht Zwischenbilanz: Fälle irreführender Werbung im Lebensmittelbereich meist außergerichtlich unterbunden

Die Wettbewerbszentrale hat in den ersten drei Quartalen 2017 insgesamt 251 Beschwerden zu unlauterem Wettbewerb im Bereich Lebensmittel und Getränke erhalten. In 35 Fällen ging es um Verstöße gegen das Irreführungsverbot. Hinzukommen außerdem 108 Fälle, die Verstöße gegen die EU-Health Claims Verordnung betrafen. Dabei geht es im weiteren Sinn ebenfalls um Irreführungsfälle, wenn etwa für ein Lebensmittel gesundheitsbezogene Aussagen verwendet werden, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Die übrigen Beschwerden betrafen u. a. Verstöße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (38 Fälle), die Preisangabenverordnung (23), lebensmittelrechtliche Spezialvorschriften oder Formalverstöße wie ein fehlendes Impressum.

Die Wettbewerbszentrale hat in den ersten drei Quartalen 2017 insgesamt 251 Beschwerden zu unlauterem Wettbewerb im Bereich Lebensmittel und Getränke erhalten. In 35 Fällen ging es um Verstöße gegen das Irreführungsverbot. Hinzukommen außerdem 108 Fälle, die Verstöße gegen die EU-Health Claims Verordnung betrafen. Dabei geht es im weiteren Sinn ebenfalls um Irreführungsfälle, wenn etwa für ein Lebensmittel gesundheitsbezogene Aussagen verwendet werden, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Die übrigen Beschwerden betrafen u. a. Verstöße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (38 Fälle), die Preisangabenverordnung (23), lebensmittelrechtliche Spezialvorschriften oder Formalverstöße wie ein fehlendes Impressum.

Die von der Wettbewerbszentrale in diesem Zusammenhang wegen Irreführung bearbeiteten Wettbewerbsfälle lassen sich grob in zwei Kategorien einteilen: So ging es etwa um Produkte, die mit unrichtigen Aussagen beworben wurden, in anderen Fällen um unzulässige Aussagen über die werbenden Unternehmen. Soweit die Beschwerden nach Überprüfung durch die Wettbewerbszentrale begründet waren, d.h. Wettbewerbsverstöße aus ihrer Sicht vorlagen, hat die Wettbewerbszentrale diese beanstandet. Die meisten Fälle konnten so außergerichtlich beigelegt werden. In fünf Fällen hat die Wettbewerbszentrale Klage eingereicht.

Beschwerden zu „Bio“ in Produktnamen
Im laufenden Jahr gab es bislang 13 Beschwerden aus Wirtschaftskreisen zur Verwendung des Begriffs „Bio“ im Namen verschiedener Produkte, obwohl es sich dabei nicht um Bio-Produkte nach der EG-Öko-Verordnung gehandelt hat. Hier ging es um Bezeichnungen wie z. B. „100 probio“, „bioAstin“ sowie „biojoy“. Durch die Verwendung der Bezeichnung „Bio“ wurden die Verbraucher über die Methode der Erzeugung des Produkts getäuscht. Unternehmer verschaffen sich einen unlauteren Vorteil, wenn sie ein konventionelles Produkt als „Bio“-Produkt vermarkten. Nach der EG-Öko-Verordnung dürfen Angaben wie „Bio“ oder „Öko“ nur für Produkte verwendet werden, wenn das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten unter dem strengen Regime der Verordnung hergestellt wurden. Die Fälle konnten außergerichtlich abgeschlossen werden.

Weitere als irreführend beanstandete Angaben über Produkte
In einem anderen Fall lässt die Wettbewerbszentrale vor dem Bundesgerichtshof die Frage klären, ob die Kennzeichnung einer Verpackung mit frischen Kultur-Champignons mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ zulässig ist, wenn die Pilze in den Niederlanden aufgezogen und nur für die Ernte nach Deutschland verbracht werden. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Kennzeichnung der Verpackung als irreführend angegriffen, weil nach ihrer Auffassung Verbraucher davon ausgehen, dass die Champignons auch tatsächlich in Deutschland produziert und gewachsen sind und eben nicht nur für die Ernte von den Niederlanden nach Deutschland gefahren werden. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 21.09.2017, Az. I ZR 74/16) – darunter etwa die Frage, ob für den Begriff des Ursprungslands auf den Zollkodex abzustellen ist und ob Kultur-champignons einen inländischen Ursprung haben, wenn sie nur zur Ernte ins Inland gebracht werden. Des Weiteren soll der EuGH entscheiden, ob die Irreführungsvorschriften auf den Fall anzuwenden sind und ob in einem solchen Fall aufklärende Zusätze auf die Verpackung aufgenommen werden dürfen (siehe News vom 21.09.2017).

In einem weiteren Fall hat die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Hamburg (Az. 312 O 351/17) eingereicht, weil ein Unternehmen ein Produkt zur Weiterverarbeitung durch Bäcker als „Marzipan Replikat“ anbietet, obwohl es sich nicht um eine naturgetreue Nachbildung von Marzipan handelt. Das Produkt weist nach Ansicht der Wettbewerbszentrale keine marzipantypischen Eigenschaften auf – weder im Hinblick auf die Zutaten, noch auf die Art der Herstellung oder in der Art der Anwendung oder im Hinblick auf die Konsistenz. Es wird lediglich ein natürliches Aroma eingesetzt, das den Marzipangeschmack hervorruft.

Wird Kokosöl mit der Angabe „100 % Rohkost“ beworben, dann darf im Verarbeitungsprozess keine Hitzebehandlung stattgefunden haben. Denn unter „Rohkost“ verstehen die angesprochenen Verkehrskreise frische, unerhitzte Nahrung. Im Ergebnis soll die natürliche Beschaffenheit des Produkts nicht verändert werden. Der Anbieter eines mit „100 % Rohkost“ beworbenen Kokosöls behauptet, dass dieses Kokosöl bei unter 38 Grad Celsius hergestellt wird. Analysen des Produkts weisen jedoch Informationen auf, aus denen hervorgeht, dass deutlich höhere Temperaturen erreicht werden müssen. Die Frage, ob das betreffende Kokosöl mit „Rohkost“ beworben werden darf, will die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Frankfurt am Main klären lassen.

Die Wettbewerbszentrale hat in einem Verfahren beim Landgericht Offenburg (Az. 5 O 54/16 KfH) gegen einen Lebensmitteleinzelhändler klären lassen, dass die Aussage „nach traditioneller Metzgerkunst“ für das gesamte Fleischsortiment irreführend ist, wenn es sich jedenfalls teilweise um industrielle Produktion handelt. Am Tag werden in dem Unternehmen 250 Tonnen Fleisch und 125 Tonnen Wurst produziert. Die Wettbewerbszentrale ist der Ansicht, dass durch die beanstandete Aussage der Unterschied zwischen Industrie und Handwerk verschleiert wird. Nachdem zunächst eine Ortsbegehung stattgefunden hat, hat das Gericht mit Urteil vom 15.09.2017 (nicht rechtskräftig) entschieden, dass durch die Verwendung der Bezeichnung „nach traditioneller Metzgerkunst“ eine Irreführung vorliegt, weil nach Ansicht des Gerichts nur Teile des Fleisch- und Wurstsortiments handwerklich hergestellt werden.

Irreführende Angaben über das werbende Unternehmen
Wenn ein Unternehmen mit Traditionsangaben wirbt, dann müssen diese auch zutreffend sein. Ein Hersteller von Glühwein hatte mit einer „Tradition seit 1576“ geworben, obwohl das Unternehmen erst im Jahr 2017 gegründet wurde. Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, sodass die Sache außergerichtlich beendet werden konnte.

Wenn ein Metzger mit Aussagen wie „Umweltmetzgerei“, „Bio aus Überzeugung“, oder „Biologische Fleisch- und Wurstprodukte“ wirbt, dann liegt eine Irreführung vor, wenn tatsächlich gar keine Bio-Wurstprodukte im Sortiment sind und Bio-Fleisch nicht immer vorrätig ist.

Es gibt auch Fälle, in denen Lebensmittelmärkte in ihren Prospekten mit Angeboten werben, die es dort gar nicht zu kaufen gibt. In einem Fall hat ein Lebensmitteleinzelhändler in einem Werbeprospekt für ein Frischfischangebot geworben, obwohl der Markt gar keine Fischtheke hatte. Der Fall konnte durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung beendet werden.

Ein Anbieter von Süßgebäck hat auf seinen Kuchen das Siegel „Most Trusted Brand 2017“ verwendet, ohne eine Fundstelle anzugeben und für welche Produktkategorie das Siegel verliehen wurde. Das Unternehmen beabsichtigt eine Unterlassungserklärung abzugeben und nimmt nach einer Aufbrauchfrist bis Ende des Jahres die notwendigen Informationen mit auf.

„Die Beschwerden über Wettbewerbsverstöße im Lebensmittelbereich stammen fast ausschließlich aus Wirtschaftskreisen.“, so Dr. Antje Dau, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „In den allermeisten Fällen können derartige Wettbewerbsverletzungen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln schnell außergerichtlich aus der Welt geschafft werden.“, so Dau weiter. Die bestehenden Regelungen im Hinblick auf die private Rechtsdurchsetzung reichten dafür aus.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Pressekontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V. – Büro Hamburg –
Rechtsanwältin Dr. Antje Dau, LL.M. (Syndikusrechtsanwältin)
Ferdinandstraße 6
20095 Hamburg
Telefon: 040 – 3020010
E-Mail: dau@wettbewerbszentrale.de

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung vom 27.06.2017: 10 Jahre Health Claims Verordnung – Wettbewerbszentrale zieht Bilanz: Verstöße gegen die HCVO bei Werbung für Lebensmittel nehmen seit Jahren zu >>

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 13.06.2017 // Wettbewerbszentrale: Vermehrt Beschwerden wegen unzulässiger Werbeversprechen bei Nahrungsergänzungsmitteln >>

News der Wettbewerbszentrale vom 02.06.2017 // Wettbewerbszentrale beanstandet Werbeaussagen für Smoothies und Direktsäfte und erreicht außergerichtliche Einigung >>

News der Wettbewerbszentrale vom 27.04.2017 // Kaffee darf nicht als besonders magenfreundlich beworben werden – Unternehmen gibt Unterlassungserklärung ab >>

News der Wettbewerbszentrale vom 04.04.2017 // Health Claims Verordnung: Beschwerden über die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel nehmen zu >>

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