Auf Antrag der Wettbewerbszentrale wird das Landgericht Berlin zu klären haben, ob ein Immobilien-Netzwerk mit Aussagen wie „Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“ oder „Bestpreis erreicht in 94%“ werben darf. Weiterhin steht die Aussage, dass private Immobilienverkäufer mit dem Portal „eine unabhängige Auswahl geprüfter Immobilienmakler“ erhielten, ebenso auf dem Prüfstand wie der Hinweis auf „verifizierte“ und „geprüfte“ Makler. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin ist für den 10.04.2018 anberaumt (Az. 15 O 295/17).
Die Wettbewerbszentrale hatte die genannten Werbeaussagen als irreführend beanstandet und Unterlassungsklage erhoben: Aus ihrer Sicht wird mit den Werbeaussagen den Nutzern die Unabhängigkeit des Plattformbetreibers suggeriert, obwohl dieser von der Immobilienmakler-Vermittlung finanziell profitiert. Dem Internetauftritt waren zudem keinerlei Prüfkriterien in Bezug auf die Maklerauswahl zu entnehmen – hier fordert die Wettbewerbszentrale mehr Transparenz.
Immobilienverkauf „zum besten Preis“?
Auch in der Werbung mit einem sog. Bestpreis für den Verkauf von Immobilien sieht die Wettbewerbszentrale eine Irreführung, da in der Praxis zahlreiche Faktoren für die Preisbemessung einer Immobilie ausschlaggebend sind. Die Maklerleistung an sich ist nur ein Baustein. Darüber hinaus ist es nicht überprüfbar, welchen Preis ein anderer Makler für die jeweilige Immobilie erzielt hätte. Das Erreichen eines messbaren Bestpreises dürfte somit nicht im Wirkungsgrad eines Maklers oder Portals liegen.
Rund 20 Fälle von sog. Bestpreis-Werbung bislang beanstandet
Im Wettstreit um Kunden – im konkreten Fall um potentielle Immobilienverkäufer – beobachtet die Wettbewerbszentrale, dass sowohl Immobilienmakler als auch Portale vermehrt mit einem sogenannten Best- oder Höchstpreis für den Verkauf von Immobilienobjekten locken, um entsprechende Leads von potentiellen Immobilienverkäufern zu erzielen. Rund 20 Fälle wurden in diesem Zusammenhang bislang wettbewerbsrechtlich aufgegriffen.
In etlichen Fällen wurden die Verfahren außergerichtlich durch die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen abgeschlossen. In einem Fall hat die Wettbewerbszentrale die Aussagen „Verkauf zum Höchstpreis“ und „…garantieren wir höhere Verkaufserlöse“ gerichtlich untersagen lassen (LG Berlin, Versäumnisurteil vom 02.11.2017, Az. 52 O 255/17; B 1 0129/17).
Weitere Verfahren zu „bis zu 25.000 € mehr“ und „unabhängige Beratung“
In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Berlin klagt die Wettbewerbszentrale u. a. auf Unterlassung der Werbeaussage, das werbende Portal könne „bis zu 25.000 € mehr“ für eine Immobilie erzielen. Die mündliche Verhandlung wurde auf den 05.06.2018 anberaumt (LG Berlin, Az. 16 O 267/17; B 1 0026/17).
Beanstandet hat die Wettbewerbszentrale auch die Aussage eines Immobilienportals, dieses sei „führend in spezialisierter Maklersuche“, obwohl eine Marktführerschaft nicht zu erkennen ist (B 1 0334/17). Auch das Werbeversprechen des in Hamburg ansässigen Portals mit einer „unabhängigen Beratung“ wird seitens der Wettbewerbszentrale für irreführend erachtet, da der zu vermittelnde Makler entweder gegen Zahlung einer Aufnahmegebühr dem Immobilien-Netzwerk beitreten bzw. er bereit sein muss, einen Teil seiner im Falle der erfolgreichen Vermittlung erlangten Provision an das Portal zu zahlen. Der Maklerkreis, der seitens des Portals überhaupt empfohlen bzw. vermittelt wird, beschränkt sich daher auf einen im Verhältnis zu der Gesamtzahl der in Deutschland agierenden Immobilienmakler kleinen Anteil. Dies ist für den Internetnutzer jedoch nicht erkennbar. Die Wettbewerbszentrale bereitet in dieser Sache derzeit eine Klage vor.
BGH-Urteil zur Offenlegung von Provisionen
Im April 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Nutzer von Vergleichsportalen über den Umstand zu informieren sind, dass das Ergebnis des abgefragten Preisvergleichs nicht weitgehend das Marktumfeld berücksichtigt, sondern nur solche Anbieter, die sich vertraglich zur Zahlung einer Provision an das Portal verpflichtet haben (BGH, Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 55/16).
Im konkreten Fall hatte ein Preisvergleichsportal für Bestatterdienstleistungen nach Eingabe entsprechender Suchkriterien des Verbrauchers nur Anbieter angezeigt, die dem Portal nach erfolgreicher Vermittlung eine Provision von 15% oder 17,5% zahlten ( Siehe dazu auch die News vom 03.11.2017 // Grundsatzurteil zu Vergleichsportalen – BGH verlangt Transparenz >> ).
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich der Immobilienwirtschaft >>
Zu weiteren Praxisfällen der Wettbewerbszentrale bezüglich Vergleichs- und Vermittlungsportalen siehe auch nachfolgende Meldungen:
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 03.05.2016 >>
jb (B 1 0113/17)
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