Auch Fahrschulen sind ja nach dem allgemeinen Lockdown in der Corona-Krise wieder geöffnet. Sie weisen in der Werbung nicht nur auf die Wiedereröffnung hin, sondern machen Kunden attraktive Angebote. Dabei gerät leider immer wieder aus dem Blick, dass bei der Werbung mit Preisen nach § 32 Fahrlehrergesetz eine vollständige Preisangabe transparent erforderlich ist. Es reicht also nicht aus, einzelne im Preis reduzierte Kostenfaktoren zu nennen.
Da die Hygieneregeln für den theoretischen Präsenzunterricht Fahrschulen vor nicht unerhebliche Probleme stellen, gehen einige Unternehmen dazu über, ihr Angebot auf ein so genanntes Kurssystem mit festen Terminen umzustellen. Sie wollen damit den Verwaltungsaufwand für die Organisation der höchst zulässigen Teilnehmerzahl im Unterrichtsraum minimieren. Dabei kann und darf aber nicht vergessen werden, dass nach § 4 Absatz 3 der Fahrschülerausbildungsordnung vom Fahrschüler in der Regel nicht mehr als 2 theoretische Unterrichtseinheiten am Tag besucht werden können. Die Fahrschule kann also nicht mehr Unterricht für den Fahrschüler im Rahmen solcher Kurse anbieten oder bewerben. Eine zugelassene Ausnahme für mehr Unterricht liegt nur dann vor, wenn zum Beispiel im Rahmen eines solchen Kurses krankheitsbedingt eine Unterrichtseinheit nachgeholt werden müsste
Weiterführende Informationen
Jahresbericht 2019 der Wettbewerbszentrale für den Bereich Fahrschulwesen >>
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Fahrschulwesen >>
Kontakt:
Wettbewerbszentrale, Büro Bad Homburg
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Peter Breun-Goerke
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Telefon: (0 61 72) 12 15 18
Telefax: (0 61 72) 8 44 22
E-Mail: breun-goerke@wettbewerbszentrale.de
pbg
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