Das OLG Karlsruhe ist in seiner Entscheidung vom 21.07.2017, Az. 4 U 163/16 teilweise der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt.
Der Wettbewerbszentrale lag eine Beschwerde vor hinsichtlich der Werbung eines Versandhändlers für eine vergoldete Rose. Diese Rose war von dem werbenden Unternehmen mit dem Hinweis beworben worden, dass das Produkt 24 Karat vergoldet sei. Weiter wurde für das Produkt geworben mit dem Hinweis, dass die echte Rose in Gold getaucht und auf dem Höhepunkt der Blüte in Gold konserviert worden wäre. Weiter wurde damit geworben, dass in mehreren aufwändigen Produktionsschritten die Pflanze mit dem Edelmetall (24 Karat) plattiert worden sei.
Von der Wettbewerbszentrale wurden diese werblichen Aussagen beanstandet, da durch die Angabe der Karat-Zahl bei einem vergoldeten Produkt der angesprochene Verbraucher über die tatsächliche Werthaltigkeit der Rose irregeführt werden würde. Dieser Auffassung schloss sich das OLG Karlsruhe an. Das OLG führte aus, dass auch eine objektiv zutreffende Angabe irreführend sein kann. Zwar wäre das Produkt, wie von der Beklagtenseite vorgetragen vergoldet worden unter Verwendung von Gold mit einem Feingehalt von 24 Karat, gleichwohl wäre die Goldschicht elektro-chemisch aufgetragen worden und im Hinblick auf die hauchdünne Schicht wertmäßig nicht zu beachten. Wertmäßig würde im Hinblick auf die dünne Schicht kein Unterscheid darin bestehen, ob die Rose mit „24 Karat“ vergoldet wäre oder aber nur „1 Karat“.
Die Angabe der Karat-Zahl des verwendeten Vergoldungsmaterials ist aber dazu geeignet bei den Verbrauchern den Eindruck einer besonderen Werthaltigkeit des Produktes hervorzurufen. Da der geringe Gold-Anteil im Hinblick auf die hauchdünne Vergoldungsschicht jedoch keine Wertsteigerung bedeutet, werde der Verbraucher durch die Angabe irregeführt.
Das OLG ist in einem weiteren Punkt der Wettbewerbszentrale nicht gefolgt. Die Wettbewerbszentrale hatte auch beanstandet, dass für das Produkt mit einem Echtheitszertifikat geworben wird. Das OLG vertrat die Auffassung, dass auch bei der in Serienproduktion hergestellten und rein der Dekoration dienenden Rose mit einem Verkaufspreis unter 100,00 € der verständige Durchschnittsverbraucher nicht erwarten würde, dass hier eine unabhängige Stelle oder ein Sachverständiger die Echtheit bestätigen würde. Vielmehr würde der Verbraucher davon ausgehen, dass mit diesem Echtheitszertifikat des Produzenten nur die Echtheit der Rose und die Echtheit der Vergoldung garantieren werden sollte.
S 3 0721/15
gb
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