Ein Fernsehveranstalter verstößt gegen das Gebot Werbung von anderen Sendungsteilen eindeutig abzusetzen, wenn vor Beginn der Werbung in einen noch laufenden Programmhinweis zwar der Schriftzug „Werbung“ eingeblendet wird, der weiter laufende Programmhinweis jedoch den Bildschirm optisch dominiert. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. 6 C 17.14, Urteil v. 14.10.2015).
Während der Unterbrechung der Serie „Anna und die Liebe“ wurde ein Sat 1-Programmhinweis auf die Übertragung eines Boxkampfes über den ganzen Bildschirm ausgestrahlt. Während sich der Boxer Felix Sturm auf die Kamera zubewegte, erschienen in der Mitte des Bildes in einem schwarzen Kreis die Buchstaben „FR“ und links daneben der Hinweis „HEUTE 22.15 STURM VS. MURRAY“. Nach diesen zwei Sekunden verwandelte sich der schwarze Kreis mit den Buchstaben „FR“ zu einem drehenden farbigen Sat.1-Ball. Gleichzeitig wurde der Schriftzug „WERBUNG“ eingeblendet. Diese Einblendung dauerte ca. zwei Sekunden. Im Anschluss daran begann der erste Werbespot.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) müsse Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. Andere Sendungsteile im Sinne dieser Bestimmung seien dabei auch Hinweise auf eigene spätere Sendungen. Zwar verlange der Rundfunkstaatsvertrag nicht, dass das optische Mittel zur Trennung von Programm und Werbung nach dem letzten Bild des Programms und vor dem ersten Bild der Werbung eingesetzt wird, allerdings müsse die Gestaltung geeignet sein, die dann folgende Werbung eindeutig vom Programmhinweis abzusetzen.
Das sei bei der hier zu beurteilenden Gestaltung nicht der Fall. Die sehr kurze Einblendung des Schriftzugs „WERBUNG“ reiche wegen der optischen Dominanz des weiterlaufenden Programmhinweises nicht aus, dem durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer hinreichend deutlich zu machen, dass unmittelbar danach Werbung beginne.
Weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des BverwG Nr. 83/2015 >>
cb
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