Die Wettbewerbszentrale erhält immer wieder Beschwerden wegen werblicher Hinweise auf Zertifizierungen, insbesondere auch die Abbildung entsprechender Signets von Zertifizierungsgesellschaften. Grundsätzlich gilt, dass mit einer Zertifizierung – sei es eine solche das Qualitätsmanagement eines Unternehmens, eine Personalzertifizierung oder eine Produktzertifizierung betreffend – nur geworben werden darf, wenn eine solche tatsächlich erfolgt ist und der Zertifizierer und die Art der Zertifizierung erkennbar gemacht werden.
Das Landgericht Freiburg hat in zwei Verfahren gegen ein Schweizer und ein Liechtensteiner Unternehmen die Verwendung von „TÜV“-Signets verboten (Anerkenntnisurteil vom 27.03.2020, Az. 12 O 135/18 KfH, Versäumnisurteil vom 09.10.2020, Az. 12 O 46/20 KfH). In den Fällen ging es um die Verwendung von TÜV-Zeichens des nicht mehr existenten TÜV Südwest sowie des Oktagons des TÜV Süd:
Auf der Homepage der Unternehmen und in Prospekten wurde durch Hinweise auf Zertifikate und die Abbildung der TÜV-Signets der falsche Eindruck erweckt, die Produkte der Beklagten seien vom TÜV zertifiziert worden, während in Wirklichkeit 1990 nur ein Prüfbericht für eine konkrete Anlage von einer nicht mehr existierenden TÜV-Gesellschaft (TÜV Südwest) erstellt wurde.
Aber auch die Verwendung eines Prüfzeichens eines TÜV auf Teilnahmebestätigungen an Lehrgängen
und die unlautere Verwendung eines Zertifizierungszeichens auf einem Ausbildungszertifikat
mussten beanstandet werden, weil die Werbenden in unzulässiger Weise die TÜV-Signets verwendet haben. In dem ersten Fall wurde der irreführende Eindruck erweckt, durch die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang seien die Teilnehmer durch den TÜV Thüringen zertifiziert worden. Das war aber unstreitig nicht der Fall. Denn der genannte TÜV hatte das Qualitätsmanagementsystem des die Lehrgänge durchführenden Unternehmens zertifiziert. Das wiederum führt aber nicht zu einer Zertifizierung der Lehrgangsteilnehmer. Ebenso galt die Zertifizierung des TÜV Rheinland nicht für die Teilnehmer, die an einer Sachverständigenausbildung teilgenommen hatten, sondern damit wurde dem Unternehmen bestätigt, dass es zugelassener Träger für Schulungsmaßnahmen der Arbeitsförderung sei. Aus diesem Grund darf auf den Weiterbildungszertifikaten nicht unterhalb der Sachgebietsangabe – wie z.B. „Bausachverständiger Wertermittlung“ – das TÜV-Signet eingeblendet werden.
Die Unternehmen haben auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben, so dass diese Fälle außergerichtlich beigelegt werden konnten.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale in der Sachverständigenbranche >>
News-Beiträge der Wettbewerbszentrale zur Sachverständigenbranche >>
Aufsätze und Beiträge der Wettbewerbszentrale zur Sachverständigenbranchen >>
M 1 0226/18, M 1 0141/20, M 1 0307/20, M 1 0027/20
ao
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