Die Gegenüberstellung der aktuellen Verkaufspreise mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist ein beliebtes Werbemittel, um auf die Preiswürdigkeit des Angebotes aufmerksam zu machen. Irreführend ist eine derartige Preiswerbung jedoch, wenn überhöhte Beträge als unverbindliche Preisempfehlung genannt werden.
Ein Berliner Fahrradhändler warb in seinen Geschäftsräumen für die Radtasche „BackRoller City“ des Herstellers Ortlieb zum Preis von 79,99 €. Diesem Verkaufspreis gegenüber gestellt war ein Betrag von 109,00 €, der als „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ erläutert wurde. Der Hersteller hatte für dieses Produkt eine unverbindliche Preisempfehlung ausgesprochen, allerdings nur in Höhe von 79,95 €.
Erst vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der IHK Berlin verpflichtete sich das Unternehmen zur Unterlassung, nachdem die Einigungsstelle deutlich gemacht hatte, dass sie das Unterlassungsbegehren der Wettbewerbszentrale für begründet erachte. Unter Mitwirkung der Einigungsstelle konnte eine gerichtliche Auseinandersetzung damit vermieden werden.
wn
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