Die werbliche Darstellung des Vorhandenseins der gesetzlich vorgeschriebenen Reisepreisabsicherung (§ 651 k BGB) im Zusammenhang mit der Bewerbung von Pauschalreisen war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Beschwerden an die Wettbewerbszentrale. Reiseveranstalter hatten in der Leistungsdarstellung zu Pauschalreisen neben den Details der Reise auf das Vorhandensein einer Reisepreisabsicherung hingewiesen. Daran knüpft sich die Frage an, ob ein solcher Hinweis eine unzulässige Werbung mit Verbraucherrechten darstellt (§ 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang Nr. 10). In der Instanz gerichtlichen Rechtsprechung ist dies so gesehen worden, so dass gerichtliche Verbote ergingen (z. B. LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2012 Az. 3 O 174/12). Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale durch die Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte überholt. So hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass der nicht hervorgehobene Hinweis auf den Sicherungsschein als Inklusivleistung im Rahmen einer Pauschalreise nicht wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 27.09.2012, Az. 6 U 1141/12). Jüngst hat das OLG Köln entschieden, dass der werbliche Hinweis auf das Vorhandensein einer Reisepreisabsicherung im Rahmen der Leistungsbeschreibung einer Pauschalreise dann nicht zu beanstanden ist, wenn dieser Hinweis nicht besonders hervorgehoben erfolgt (Beschluss vom
01.02.2013, Az. 6 W 21/13).
Damit ist die Rechtsfrage aus Sicht der Wettbewerbszentrale geklärt. Die Wettbewerbszentrale wird den Entscheidungen der Oberlandesgerichte München sowie Köln folgen und den einfachen, nicht besonders hervorgehobenen Hinweis auf das Vorhandensein einer Reisepreisabsicherung im Rahmen der Leistungsbeschreibung einer Pauschalreise nicht mehr beanstanden.
F 2 0794/12
hfs
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