Die Wettbewerbszentrale hatte sich in letzter Zeit verschiedentlich mit Beschwerden zu befassen, die eine irreführende Bezugnahme auf Polizeikaufempfehlungen zum Gegenstand hatten. Speziell ging es um kleine batteriebetriebene Alarmgeräte, wie z. B. ein Taschenalarm oder einen Türstopper. Eine Werbeaussage lautet wie folgt:
„Sogar die Kriminalpolizei empfiehlt den S. Schutzalarm“
In einer anderen Werbung heißt es:
„R. ist ein akustisches Alarmgerät. Akustische Alarmgeräte werden aufgrund ihrer abschreckenden Wirkung auf Täter von der deutschen Polizei empfohlen“
Beide Aussagen sind irreführend und von der Wettbewerbszentrale beanstandet worden.
Die polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes sind zur Neutralität und zur Gleichbehandlung verpflichtet. Eine gezielte Empfehlung eines bestimmten Anbieters bzw. eines bestimmten Produktes erfolgt deshalb nicht. Die kriminalpolizeiliche Prävention empfiehlt Produkte allenfalls allgemein, wenn sie bestimmte Qualitätsstandards erfüllen, wobei Grundlage entsprechender Aussagen polizeiliche Erfahrungen sind, die sich an der jeweiligen Gefährdungssituation orientieren. Taschenalarmgeräte werden von der kriminalpolizeilichen Prävention seit über 2 Jahren nicht mehr empfohlen. Den Anbietern von Sicherheitstechnik, die mit Polizeiempfehlungen werben, kann nur geraten werden, darauf zu achten, dass die Empfehlungen aktuell sind, da sich diese aufgrund der polizeilichen Erfahrungen durchaus ändern können. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass bei der Bezugnahme auf solche Empfehlungen jeglicher Eindruck vermieden wird, die Empfehlungen gelten für das konkret beworbene Produkt.
(S 1 0168/11, S 1 0247/11, S 1 0198/11)
fp
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