Home News Werbung mit „Original Ettaler Kloster Glühwein“ und /oder mit „Original Ettaler Kloster Heidelbeerglühwein“ bei fehlendem örtlichen Bezug unzulässig

Werbung mit „Original Ettaler Kloster Glühwein“ und /oder mit „Original Ettaler Kloster Heidelbeerglühwein“ bei fehlendem örtlichen Bezug unzulässig

Nach einer am 24.04.2018 ergangenen Entscheidung des Landgerichts München muss ein Unternehmen die mit den Bezeichnungen „Original Ettaler Kloster Glühwein“ und /oder mit „Original Ettaler Kloster Heidelbeerglühwein“ in der im Urteilstenor in Bezug genommenen Ausgestaltung und Aufmachung unterlassen, wenn das Produkt keinen örtlichen Bezug zum Kloster Ettal hat (LG München I, Urteil v. 24.04.2018, Az. 33 O 4186/17).

Nach einer am 24.04.2018 ergangenen Entscheidung des Landgerichts München muss ein Unternehmen die mit den Bezeichnungen „Original Ettaler Kloster Glühwein“ und /oder mit „Original Ettaler Kloster Heidelbeerglühwein“ in der im Urteilstenor in Bezug genommenen Ausgestaltung und Aufmachung unterlassen, wenn das Produkt keinen örtlichen Bezug zum Kloster Ettal hat (LG München I, Urteil v. 24.04.2018, Az. 33 O 4186/17).

Die Herstellung und Abfüllung des „Original Ettaler Kloster Glühwein“ und des „Original Ettaler Kloster Heidelbeerglühwein“ erfolgte am Standort der Beklagten in der Nähe von Augsburg. Die Benediktinerabtei Ettal in der Nähe von Oberammergau ist seit 1926 Inhaberin einer Wort/Bildmarke „Original Ettaler Kloster“, die Schutz für die Warenklassen Bier, Wein, Spirituosen beansprucht. Sie betreibt u.a. eine Brauerei und eine Destillerie. Zwischen dem Kloster der Beklagten besteht eine Lizenzvereinbarung, wonach die Beklagte in Abstimmung mit dem Kloster Glühwein nach dessen Rezept herstellt und abfüllt und auf dem Etikett der Flaschen und auf einem am Hals der Flaschen befestigten Anhänger die Wort-/Bildmarke des Klosters benutzt. Der Kloster Glühwein wurde auch über den Online-Shop der Abtei vertrieben. Die Wettbewerbszentrale hatte die Beklagte wegen irreführender Angaben die Herkunft der streitgegenständlichen Glühweine betreffend auf Unterlassung verklagt. Die Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ ist eine Angabe in Bezug auf die Herkunft des Glühweins gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bzw. § 126 Abs. 1 MarkenG sowie eine Angabe, die vom geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen benutzt und verstanden wird, so dass eine solche nur zulässig ist, wenn die Weine einen örtlichen Bezug zum Kloster Ettal haben. Der in kleiner Schrift erfolgte Hinweis auf den Abfüller und dessen Standort auf dem Rückenetikett der Flaschen ist als Entlokalisierung unzureichend. Die Verbrauchererwartung sei nicht nur durch die konkrete Aufmachung der angegriffenen Produkte, sondern auch den Auftrittes Klosters Ettal im Internet geprägt, der mit der Darstellung einer „Ettaler Likörmanufaktur“ eine Produktion von Glühwein durch das Kloster suggeriert. Dem hielt die Beklagte entgegen, eine Irreführung liege nicht vor, da sich nirgendwo die Aussage fände, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um solche des Ettaler Klosters handele. Es würde lediglich ein Bezug zum Kloster hergestellt. Das Landgericht entschied zugunsten der Wettbewerbszentrale.

Es führte aus, dass die streitgegenständlichen Bezeichnungen „Original Ettaler Kloster-Glühwein“ und „Original Ettaler Kloster Heidelbeerglühwein“ eine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über die Herkunft der mit den beanstandeten Bezeichnungen versehenen Glühweine gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. a) LMIV begründen, da sie über die betriebliche Herkunft irreführen, nicht ausreichend entlokalisiert und auch wettbewerbsrechtlich relevant seien. Eine Angabe über die betriebliche Herkunft sei gegeben, wenn der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher in einer Bezeichnung einen Hinweis auf eine bestimmte Herstellungsstätte sehe. Dies liege vor, da die Wahrnehmung der streitgegenständlichen Glühweine in ihrer Aufmachung maßgeblich und in entscheidender Weise durch die Bezeichnung „Kloster Ettal „geprägt werden. Da der Verkehr mit der Herstellung alkoholischer Getränke wie Bier und Kräuterschnaps/Likör aus klösterlicher Herstellung vertraut sei, werde er zunächst von einem Produkt des Klosters Ettal ausgehen. Dieser Eindruck werde zudem durch die vierfache Kennzeichnung der Glühweinflaschen mit „ Kloster Ettal“ verstärkt. Die oberflächliche Herkunftsvermutung des Verbrauchers werde noch durch den jeweiligen Hinweis „Original“ bestätigt, da dieser Zusatz den Verkehr glauben lasse, dass es sich bei den Glühweinen um Produktehandle, die aus dem Kloster Ettal stammen.
Auf die Bewerbung der Glühweine durch das Kloster Ettal in seinem Online- Shop komme es nicht an, da nicht davon auszugehen sei, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher vor Kauf eines Glühweins der Beklagten die entsprechende Internetseite des Klosters Ettal besucht habe.
Überdies sah das Gericht eine ausreichende Entlokalisierung nicht gegeben. Die Prägung auf den Flaschen-Vorderseiten“…. Weinkellerei“ sowie der Hinweis auf dem Rückenetikett „hergestellt und abgefüllt von:….. Weinkellerei seien so ausgestaltet, dass sie im Vergleich zur Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ deutlich in den Hintergrund treten. Dies gelte sowohl für den Flaschenaufdruck, als auch für die Angabe der Beklagten als Herstellerin und Abfüllerin auf der Rückseite, da der Flaschenaufdruck durch die Etikettierung sowie den Anhänger nur zusammen mit den Bewerbungen Ettaler Kloster wahrgenommen werde, der Hinweis auf dem Rückenetikett sogar erst dann, wenn ein gesteigertes Informationsbedürfnis des Verbrauchers hinsichtlich des Produkts bestehe. Da der Flaschenaufdruck sich direkt auf der Glasflasche befindet werde der Verbraucher im Gegenteil annehmen, dass nur die Flasche aus der…. Weinkellerei stamme, während ihr Inhalt aus dem Kloster Ettal komme.

Zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz führte das Gericht aus, dass es sich bei der Vorstellung des Verkehrs über die Herkunft des Glühweins um ein wesentliches Kennzeichenmerkmal der Ware handle. Dieses diene einerseits deren Individualisierung und der Herstellung einer Beziehung zwischen der so gekennzeichneten Ware einerseits sowie den Qualitäts-und Preisvorstellungen der Kunden andererseits und sei deshalb ein für die Kaufentscheidung des Verbrauchers bedeutsamer Informationsträger. Zum Unterlassungsanspruch führte das Gericht aus, dass die Regelungen der §§ 3, 5, 3a UWG i. V. m. Artikel 7 Abs. 1a LMIV seien neben den §§ 126 ff. Markengesetz (MarkenG) anwendbar seien. Die frühere Rechtsprechung, die §§ 126 ff. MarkenG als leges speciales zum UWG angesehen habe (vgl. BGH GRUR 2002, 160-Warsteiner III; BGH GRUR 2007, 884 Rdnr. 31- Cambridge Institute) habe auf der Prämisse beruht, dass die Regelungen der §§ 126 ff. MarkenG ihrer Natur nach einen wettbewerbsrechtlichen Schutz gewähren würden (vgl. BGH GRUR 1999, 251, 252-Warsteiner I; BGH GRUR 1999, 252, 253 Warsteiner II). Diese Feststellungen seien aber durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Himalaya-Salz“ (Urteil v. 31.03.2016, GRUR und 2016, 741) überholt, wonach die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen für geographische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlichen, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz vermitteln. Für ein Konkurrenzverhältnis zwischen den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen und §§ 126 ff. MarkenG spreche im Übrigen auch die neue Formulierung des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr.1 UWG, der ausdrücklich auch die Angaben über die geographische Herkunft von Waren und Dienstleistungen als Irreführungstatbestand erwähne.
(mk)

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