Die Wettbewerbszentrale ist erfolgreich gegen die Molkerei Alois Müller GmbH & Co. KG wegen einer unzulässigen Alleinstellungswerbung vorgegangen. In einem TV-Spot wirbt das Unternehmen mit der Auslobung:
„Nur bei Müller Chocolat kriegst du echte geschmolzene Schokolade und echte Sahne. Echter Pudding, echt lecker oder? Neu … Müller Chocolat, echt anders.“
Den Hinweis, dass nur das Produkt von Müller echte geschmolzene Schokolade enthalte, sah die Wettbewerbszentrale als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. a Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) an. Auch verschiedene Produkte von Mitbewerbern enthalten echte Schokolade und nicht nur Kakaoprodukte. Müller gab nun die geforderte Unterlassungserklärung ab. Dem Unternehmen wurde es gewährt, den TV-Spot bis zum 31.03.2019 weiter auszustrahlen.
(F 8 0018/19)
fw
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater